Kammerrecht

Die folgenden Gesetze, Satzungen und Ordnungen betreffen unmittelbar die Belange der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Rechtsvorschriften, die den Berufsstand der Ingenieure betreffen, finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen

Hauptsatzung

Aufgrund des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14. November 2012 in Mainz folgende Hauptsatzung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 IngKaG beschlossen:

I. Abschnitt
Sitz, Vertreterversammlung und Wahl des Vorstandes

§ 1 Bezeichnung und Sitz der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer führt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 IngKaG die Bezeichnung „Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz“.

(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz richtet an ihrem Sitz in Mainz (§ 15 Abs. 3 IngKaG) eine Geschäftsstelle ein.

(3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann Untergliederungen bilden. Nähere Einzelheiten hierzu können bei Bedarf von der Vertreterversammlung in der Hauptsatzung festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 IngKaG)

§ 2 Kammermitgliedschaft

(1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sind:
Pflichtmitglieder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG (Beratende Ingenieure/-innen)
Pflichtmitglieder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 IngKaG
Freiwillige Mitglieder gem. § 16 Abs. 3 IngKaG
Juniormitglieder gem. § 17 Abs. 1 und 2 IngKaG

(2) Zu den freiwilligen Mitgliedern können auch Personen gehören, die

  1. aus dem aktiven Berufsleben vollständig ausgeschieden sind und
  2. durch Vorlage eines Bescheides über die Einkommenssteuer oder eine Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass sie keine Einkünfte aus einer Ingenieurtätigkeit erzielen und
  3. das 63. Lebensjahr vollendet haben und
  4. zuvor in der Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt wurden. Sie können auf Antrag, über den der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz entscheidet, in das bei der Ingenieurkammer geführte Verzeichnis der Seniormitglieder eingetragen werden.

(3) Beratende Ingenieure, die eine Seniormitgliedschaft beantragen, dürfen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ nur mit dem Zusatz „Seniormitglied“ weiterführen. Dies gilt nicht bei Beendigung der Seniormitgliedschaft gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 IngKaG.

§ 3 Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, schriftliches Umlaufverfahren

(1) Die Wahl der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz richtet sich nach § 21 Abs. 1 IngKaG. Die Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung ist in § 21 Abs. 2 IngKaG und der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung bestimmt sich nach § 22 Abs. 3 bis 5 IngKaG.

(2) Das Nähere über die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Vertreterversammlungen gemäß § 21 Abs. 4 IngKaG, die Teilnehmer, die Abläufe und die Abstimmungsregeln werden in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung festgelegt.

(3) Der Präsident kann in einfachen Angelegenheiten, bei denen kein Erörterungsbedarf zu erwarten ist, zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied der Vertreterversammlung diesem Verfahren widerspricht. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Mitglieder der Vertreterversammlung über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen. In diesem Fall können die Mitglieder der Vertreterversammlung dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch eine E-Mailadresse mitteilen, an die Vorlagen zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf abzustimmende Vorlagen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere E-Mailadressen angegeben, ist dem Präsidenten außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen E-Mailadressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Vorlage zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren rechtsverbindlich erfolgt.

§ 4 Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein (vgl. § 23 Abs.1 IngKaG).

(2) Vor Durchführung der Wahl soll gemäß Abs. 4  ein Wahlausschuss gebildet werden. Die Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eine eigene Kandidatur schließen einander aus.
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist. Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von Wahlhelfern, die der Geschäftsstelle angehören können und der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu überwachen und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des Tagesordnungspunktes "Wahlen" leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertreterversammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden in folgender Reihenfolge in getrennten Wahlgängen einzeln gewählt:
Präsident oder Präsidentin

  • 1. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
  • 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
  • 1. Beisitzer
  • 2. Beisitzer
  • 3. Beisitzer
  • 4. Beisitzer

(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Bei geheimer Wahl wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden, gewählt. Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte hat eine Stimme je Wahlgang.
Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er den Namen des Bewerbers, den er wählen will, einträgt oder in anderer Weise seinem Willen Ausdruck gibt.
Stimmzettel sind ungültig, wenn

  1. der Wille des Wahlberechtigten, dass und wen er wählen will, nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
  2. sie Vorbehalte und wahlfremde Zusätze enthalten,
  3. sie einen Namen enthalten, der nicht vor der Wahl der Versammlung als der eines Bewerbers benannt wurde.

(5) Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gilt:
Gewählt ist derjenige, auf dessen Namen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Entfallen auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Erhält auch in der Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit, so wird die Wahl unter Zulassung neuer Wahlvorschläge wiederholt.
Die vier Beisitzer werden jeweils in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.

(6) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und nimmt dieses in die Niederschrift gemäß Abs. 2 auf.

(7) Kammermitglieder können die Wahlen oder festgestellte Ergebnisse beim Wahlausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung schriftlich mit Begründung anfechten. Der Wahlausschuss hat unverzüglich über die Anfechtung zu entscheiden und seine Entscheidung dem oder der Anfechtenden zuzustellen.

(8) Die Vertreterversammlung kann den Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vor Ende der Amtszeit abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Beschluss der Vertreterversammlung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Eine Aussprache zu einem solchen Tagesordnungspunkt findet nur statt, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung dies begehren.
Wenn ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten gestellt ist, hat die Vertreterversammlung vor Behandlung dieses Tagesordnungspunktes eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter zu wählen; dies gilt auch in anderen Fällen, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies begehrt.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Nähere zur Arbeitsweise des Vorstandes geregelt ist.

II. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

§ 5 Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

(1) Den Kammermitgliedern obliegt die Wahl der Vertreterversammlung gemäß § 21 IngKaG in Verbindung mit der Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kammermitglieder haben die Auskunftspflichten und Obliegenheiten nach § 19 IngKaG zu beachten.

§ 6 Fachgruppen der Kammermitglieder

(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gehören derzeit folgenden Fachgruppen an:

  • Fachgruppe: Geotechnik
  • Fachgruppe: Elektrotechnik
  • Fachgruppe: Technische Gebäudeausrüstung
  • Fachgruppe: Hoch- und Industriebau
  • Fachgruppe: Konstruktiver Ingenieurbau
  • Fachgruppe: Kfz- und Maschinenwesen
  • Fachgruppe: Verkehrswesen
  • Fachgruppe: Vermessungswesen
  • Fachgruppe: Wasser, Raum, Umwelt

Die Vertreterversammlung kann bei Bedarf die vorhandenen Fachgruppen neu ordnen und/oder zusätzliche Fachgruppen bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe richtet sich nach der Fachrichtung, in der der Beruf der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs ausgeübt wird. Jedes Kammermitglied muss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unaufgefordert die Fachgruppe benennen, der es angehört.

(2) Aufgabe der Fachgruppen ist es, die Interessen der Kammermitglieder der jeweiligen Fachrichtungen zu bündeln und zu koordinieren sowie dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten und diesen bei Bedarf zu beraten.

(3) Die Fachgruppe wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes aus ihrer Mitte einen Fachgruppenvorstand, der aus dem/der Fachgruppenvorsitzenden, einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(4) Die/der Fachgruppenvorsitzende lädt schriftlich zu Fachgruppenversammlungen und Fachgruppenvorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Die/der Fachgruppenvorsitzende ist stimmberechtigt.

(5) Die Vorsitzenden der Fachgruppen bilden mit dem Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz den Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses ist die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Sie oder er kann den Vorsitz allgemein oder im Einzelfall einem  Mitglied des Vorstandes übertragen. Der Hauptausschuss wird über die Tätigkeit des Vorstandes seit der letzten Vertreterversammlung oder seit der letzten Hauptausschusssitzung unterrichtet.

(6) Der Hauptausschuss wird mindestens einmal jährlich einberufen.

(7) § 14 der Hauptsatzung gilt entsprechend.

III. Abschnitt
Beiträge und Kosten

§ 7 Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus ihrer beruflichen Tätigkeit sowie nach der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlich bemessen werden (vgl. § 27 Abs. 1 IngKaG).

(2) Einzelheiten zur Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)

Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben (vgl. § 27 Abs. 2 IngKaG). Das Nähere regelt die Kostenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

IV. Abschnitt
Schlichtungsausschuss, Ehrenausschuss, Bildung von weiteren Ausschüssen

§ 9 Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ein ständiger Schlichtungsausschuss gemäß § 35 IngKaG zu bilden.

(2) Einzelheiten zur Arbeitsweise und zum Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss regelt die Schlichtungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Ehrenausschuss

(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bildet einen Ehrenausschuss gemäß § 38 IngKaG.

(2) Das Nähere regelt die Ehrenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Bildung von Fachausschüssen durch den Vorstand gemäß § 33 IngKaG

(1) Zur Unterstützung des Eintragungsausschusses kann der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz entsprechend der jeweiligen Fachrichtung aus dem Kreis der Kammermitglieder Fachausschüsse berufen, die den Eintragungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben durch Übermittlung fachlicher Stellungnahmen unterstützen. Die Berufung der Fachausschüsse erfolgt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Personen, die aus fachlicher Sicht zu den jeweiligen Anträgen auf Eintragung in eine von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führende gesetzliche Liste Stellung nehmen.

(3) Die Fachausschüsse wählen eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der dem Eintragungsausschuss die Stellungnahme übermittelt und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht.

§ 12 Bildung von weiteren Ausschüssen durch die Vertreterversammlung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 IngKaG

(1) Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen (Eintragungsausschuss - § 30 IngKaG, Fachausschüsse - § 33 IngKaG, Schlichtungsausschuss - § 35 IngKaG und Ehrenausschuss - § 38 IngKaG,) kann die Vertreterversammlung bei Bedarf weitere Ausschüsse für bestimmte Bereiche und Themengebiete bilden.

(2) Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll fünf Personen nicht überschreiten, um ein effektives Arbeiten zu gewährleisten. Bei der Bildung und Besetzung von Ausschüssen sind die Interessen der Fachgruppen angemessen zu berücksichtigen. Wählbar als Ausschussmitglied ist jedes Kammermitglied. In jedem Ausschuss muss ein Mitglied des Vorstandes vertreten sein.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes (§ 23 Abs. 2 Satz 1 IngKaG) gewählt und können von dieser aus wichtigem Grund abberufen werden. Ausschussmitglieder können mit einfacher Mehrheit der Vertreterversammlung abgewählt werden.

(4) Scheiden Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand die Nachfolgerin oder den Nachfolger in der Reihenfolge des Wahlergebnisses in der Vertreterversammlung.

(5) In der jeweils konstituierenden Sitzung wählen die Ausschussmitglieder aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Ausschüsse arbeiten dem Vorstand zu. Hierzu erörtern sie die ihnen zur Bearbeitung übertragenen Themen und legen dem Vorstand die Ergebnisse vor.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 13 Ad-hoc-Arbeitskreise aus den Mitgliedern der Vertreterversammlung

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann zur Bearbeitung einzelner Themen zeitlich befristete Ad-hoc-Arbeitskreise einrichten, soweit nicht ein bestehender gewählter Ausschuss mit der Bearbeitung beauftragt werden kann.

(2) Die Mitglieder der Ad-hoc-Arbeitskreise werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus dem Kreis der gewählten Mitglieder.

(3) Die Ad-hoc-Arbeitskreise arbeiten dem Vorstand zu. Hierzu erörtern sie die ihnen zur Bearbeitung übertragenen Themen und legen dem Vorstand die Ergebnisse vor.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitskreise beratend teilzunehmen.

§ 14 Arbeit der Ausschüsse und Arbeitskreise

(1) Um einen geregelten Informationsfluss zu gewährleisten, haben alle Einladungen zu Sitzungen der genannten Ausschüsse und Arbeitskreise über die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

(2) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und der Geschäftsstelle innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

V. Abschnitt
Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Kammer

§ 15 Geschäftsführung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gemäß § 23 Abs. 3 IngKaG. Dem Präsident untersteht die Geschäftsstelle gemäß § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 IngKaG.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss und den Ehrenausschuss bleiben unberührt (vg. § 23 Abs. 4 IngKaG).

(4) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist (§ 23 Abs. 5 IngKaG). Die Präsidentin oder der Präsident ist die oder der Vorgesetzte der Beschäftigten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

(5) Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu übertragen und von dieser oder diesem selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen. Die geschäftsführende Person unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Repräsentation der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gegenüber der Öffentlichkeit.

(6) Der geschäftsführenden Person obliegt die Leitung der Geschäftstelle als Verwaltungseinrichtung. Sie ist Dienstvorgesetzte der dort beschäftigten Personen.

VI. Abschnitt
Haushalts- und Kassenführung

§ 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach § 26 IngKaG.

(2) Einzelheiten zum Haushalts- und Kassenwesen regelt die Haushalts- und Kassenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Rechnungslegung

Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr der Vertreterversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungslegung hat sich auf die Haushaltseinnahmen, auf Haushaltsausgaben sowie auf die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bewirtschafteten sonstigen Mittel zu erstrecken.

§ 18 Rechnungsprüfung

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus dem Kreis der Kammermitglieder zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und für den Fall ihrer Verhinderung zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt.

VII. Abschnitt
Fort- und Weiterbildung

§ 19 Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 5 IngKaG hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern und die hierfür notwendigen Regelungen zu erlassen; dies gilt nicht für die Tätigkeit der mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Kammermitglieder.

(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eigene Einrichtungen zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung schaffen oder gemeinsam mit anderen Kammern solche bilden.

VIII. Abschnitt
Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung

§ 20 Bekanntmachung, Inkrafttreten

(1) Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 IngKaG wird der Wortlaut der Satzungen und die nach § 43 IngKaG erteilte Genehmigung in der Länderbeilage für Rheinland-Pfalz zum Deutschen Ingenieurblatt bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 IngKaG). Dies gilt auch für Änderungen der Hauptsatzung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 IngKaG.

(2) Zusätzlich kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 IngKaG Satzungen im Internet veröffentlichen.

(3) Satzungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, die teilweise auch als Ordnungen bezeichnet werden, treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

IX. Abschnitt
Gründung und Beitritt zu Einrichtungen und Stiftungen

§ 21 Gründung und Beitritt zu Einrichtungen und Stiftungen

Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an der Gründung und dem Beitritt von Einrichtungen und Stiftungen beteiligen.

§ 22 Satzungsänderung

(1) Der Antrag auf Änderung der Hauptsatzung ist auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Vorstandes in der Vertreterversammlung zu behandeln.

(2) Beschlüsse zur Änderung der Hauptsatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Satzungsänderungsanträge sind der Einladung zur Vertreterversammlung beizufügen.

X. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der Länderbeilage Rheinland-Pfalz des Deutschen Ingenieurblatts in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.03.2012 außer Kraft.
Mainz, den 16. November 2012
                                    Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
                                    Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit Schreiben vom 04. Dezember 2012, Az: 40 022-013-8206/2012-017
Ort: Mainz
                                    i. A. Jutta Schmidt (Ministerialrätin)
Die vorstehende Hauptsatzung wird hiermit ausgefertigt und in der Regionalbeilage Rheinland-Pfalz des Deutschen Ingenieurblatts veröffentlicht.
Mainz, den 04. Dezember 2012

Beitragsordnung

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 09.05.2023 gemäß §§ 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §27 Abs. 1 IngKaG folgende Beitragsordnung beschlossen:

Der nach §2 Abs. 2 der Beitragsordnung für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages maßgebende Grundbeitrag wurde für das Jahr 2024 am 14.09.2023 auf 610,- Euro festgelegt.

§ 1 Beiträge für die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erhebt zur Deckung ihres haushaltsplanmäßigen Finanzbedarfs von ihren Kammermitgliedern (§ 16 Abs. 1 IngKaG) Jahresbeiträge nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 IngKaG und den folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.

(2) Die Beitragspflicht beginnt jeweils mit dem ersten des Monats, der dem Beginn der Kammermitgliedschaft nach § 16 Abs. 1 bis 3 IngKaG folgt.

(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kammermitglied nicht mehr im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt wird. Bei Tod eines Mitglieds erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats des Todesfalls.

 

§ 2 Berechnung des Beitrags, Auskunftspflicht

(1) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag, dem Zusatzbeitrag und den Beiträgen für die Listenführung.

(2) Die Höhe des jährlich zu zahlenden Grundbeitrages für die einzelnen Mitgliedsarten wird von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz jeweils für ein Geschäftsjahr (Kalenderjahr) bei der Beratung zum Haushalt festgelegt und in dem nach § 24 Abs. 3 IngKaG bestimmten Druckwerk veröffentlicht. Für die einzelnen Mitgliedsarten wird der Grundbeitrag nach der Tabelle gemäß Anlage 1 dieser Beitragsordnung ermittelt.

(3) Der Zusatzbeitrag wird nach der Zahl der Personen bemessen, die am 1. Januar des Jahres, für das der Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist, oder im Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz für das Ingenieurbüro des Beitragspflichtigen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben; ausgenommen von dieser Regelung sind Auszubildende und mehrfach geringfügig Beschäftigte. Der Zusatzbeitrag reduziert sich für Halbtagsbeschäftigte auf die Hälfte.

(4) Als Ingenieurbüro im Sinne des Absatzes 3 gilt der Inbegriff aller, einer Ausübung einer Tätigkeit gemäß den §§ 1, 6 IngKaG dienenden Personen und Sachen, mag der Beitragspflichtige Allein- oder Mitinhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied sein, unabhängig von der fachlichen Zielrichtung der Beratungstätigkeit.

(5) Sind mehrere Beitragspflichtige in einem Ingenieurbüro gemäß den vorstehenden Bestimmungen tätig, so bemisst sich der Zusatzbeitrag pro Beitragspflichtigem nach der Zahl der anzurechnenden Personen, geteilt durch die Zahl der Beitragspflichtigen. Ergeben sich Bruchteile, so ist der Zusatzbeitrag entsprechend diesem Bruchteil zu berechnen; eine Auf- oder Abrundung findet nicht statt.

(6) Bei Ingenieurbüros oder Unternehmen, die ihren Hauptsitz in einem anderen Bundesland und in Rheinland-Pfalz nur eine Niederlassung oder in Rheinland-Pfalz ihren Hauptsitz und in einem anderen Bundesland eine Niederlassung haben, ist die Erhebung des Zusatzbeitrages auf das in Rheinland-Pfalz tätige Personal nach Absatz 3 beschränkt.

(7) Pro Person beträgt die Höhe des Zusatzbeitrags 20 % des Grundbeitrags nach Nr. 1 der Anlage 1 dieser Beitragsordnung.

(8) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erhebt ab dem der Eintragung folgenden Jahr zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen, die mit dem Verwaltungsaufwand zur Führung und Aktualisierung der Listen sowie deren Veröffentlichung verbunden sind, jährlich folgende Beiträge nach Anlage 2 dieser Beitragsordnung.

(9) Ein Pflichtmitglied, das in mehreren Listen geführt wird, muss den jeweiligen Beitrag in voller Höhe für jede Liste entrichten.

(10) Für das Pflichtmitglied, das bereits Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur einer Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes ist, reduziert sich der Grundbeitrag nach Nr. 1 der Anlage 1 um die Hälfte. Das Pflichtmitglied ist verpflichtet, den für die jeweilige Listenführung maßgeblichen Beitrag nach Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 zu entrichten. Abs. 9 gilt entsprechend.

(11) Ein Pflichtmitglied nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG, das als Pflichtmitglied einer Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes angehört und nach § 12 IngKaG in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen wird, hat nur die Hälfte des Grundbeitrages nach Nr. 1 der Anlage 1 zu entrichten. Für die Entrichtung des für die jeweilige Listenführung maßgeblichen Beitrags gelten Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 und Abs. 9 entsprechend.

(11a) Ein Pflichtmitglied nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 IngKaG, das als Pflichtmitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes angehört und dort den jeweils vollen Mitgliedsbeitrag entsprechend der dort geltenden Beitragsordnung entrichtet, hat gegenüber der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nur die Hälfte des Grundbeitrages nach Nr. 8 der Anlage 1 zu entrichten. Für die Entrichtung des für die jeweilige Listenführung maßgeblichen Beitrags gelten Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 und Abs. 9 entsprechend.

(12) Seniormitglieder gem. § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag nach Nr. 3 der Anlage 1. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

(13) Existenzgründer zahlen 50 % des Grundbeitrags nach Nr. 1 der Anlage 1 für die Dauer von zwei Jahren. Existenzgründer sind Berufsanfänger, die seit höchstens zwei Jahren einer selbständigen Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur (§ 1 IngKaG) nachgehen.

(14) Das Kammermitglied ist verpflichtet, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben und hat die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen; die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem Kammermitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht oder nicht vollständig gemacht, kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Grundlagen für die Beitragsbemessung entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

§ 3 Zahlung der Beiträge

(1) Die Jahresbeiträge nach den §§ 1 und 2 dieser Beitragsordnung sind fällig und zahlbar im Monat Januar eines jeden Jahres. Beginnt die Kammermitgliedschaft erst im Verlaufe des Kalenderjahres, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten des Monats, der dem Beginn der Kammermitgliedschaft (§ 16 Abs. 1 bis 3 IngKaG) folgt.

(2) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Grundlage für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags und der Zeitraum für die Erhebung sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; Für die Berechnung der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides maßgeblich. Der Beitragsbescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

 

(4) Das Kammermitglied ist verpflichtet, mögliche Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 6 Nr. 3 IngKaG).

(5) Die Mitgliedsbeiträge sollen mittels Einzugsermächtigung beglichen werden. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist berechtigt, Mehrkosten an Kontoführungs- und Kostengebühren bei Geldinstituten durch Nichtteilnahme am Lastschriftverkehr in Rechnung zu stellen.

 

§ 4 Zahlungsverzug und Beitreibung

(1) Fällige Mitgliedsbeiträge werden unter Erhebung von Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschlägen entsprechend § 240 AO und einer Fristsetzung angemahnt. Darüber hinaus werden die Kosten für die Zustellung von Mahnungen erhoben. Die Höhe der Mahngebühren und Auslagen richtet sich nach dem der Kostenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweiligen Fassung.

(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet wird.

(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Mitgliedsbeiträge richtet sich nach § 28 IngKaG in Verbindung mit den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 08. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2).

(4) Geleistete Zahlungen werden zunächst auf die Mahngebühren und Säumniszuschläge und dann auf die rückständigen Mitgliedsbeiträge verrechnet.

(5) Eine Aufrechnung von Beitragsverpflichtungen gegen Forderungen an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Stundung, Erlass und Niederschlagung von Beiträgen

(1) Mitgliedsbeiträge, deren Zahlung für die beitragspflichtigen Personen mit erheblichen Härten verbunden ist, können auf Antrag für höchstens ein Jahr gestundet werden, wenn dadurch der Beitragsanspruch nicht gefährdet wird.

(2) Im Falle einer unbilligen Härte können Mitgliedsbeiträge auf Antrag für höchstens ein Jahr ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammermitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.

(3) Mitgliedsbeiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

(4) Die Voraussetzungen für eine Stundung bzw. einen Erlass im betreffenden Beitragsjahr sind der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Verlangen durch amtliche Nachweise darzulegen.

(5) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

(6) Über die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Niederschlagung und das Absehen von der Beitragsfestsetzung nach Absatz 5 entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

 

§ 6 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Bescheide nach dieser Beitragsordnung ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

(2) Der Widerspruch ist gegenüber der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz schriftlich, elektronisch gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzulegen.

(3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

 

§ 7 Verjährung

Für die Verjährung von Forderungen nach dieser Beitragsordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung entsprechend. Danach beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung erstmals fällig geworden ist.

 

§ 8 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der Länderbeilage Rheinland-Pfalz des Deutschen Ingenieurblatts in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Beitragsordnung vom 12.03.2020 außer Kraft.

 

Anlagen zur Beitragsordnung

Mainz, den 09. Mai 2023
Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit Schreiben vom 11. Januar 2024, AZ: 5112-0016#2023/0001
Ort: Mainz

i. A. Andreas Homann (Leitender Ministerialrat)

Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 09. Mai 2023 wird bestätigt.

Mainz, den 15. Januar 2024
Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident

Berufsordnung

Die 1. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 14. November 2012 gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG folgende Berufsordnung beschlossen:

INHALT

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL

Berufsgrundsätze für alle Kammermitglieder

§ 1 Berufsausübung
§ 2 Ansehen des Berufsstandes
§ 3 Leistung und Vergütung
§ 4 Kollegialität
§ 5 Berufliche Fortbildung
§ 6 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 7 Teilnahme an Wettbewerben
§ 8 Berufsunwürdiges Verhalten

ZWEITER TEIL

Zusätzliche Berufsgrundsätze für alle Ingenieure die ganz oder teilweise selbstständig tätig sind

§ 9 Firmierung
§ 10 Vergütung
§ 11 Werbung
§ 12 Berufshaftpflichtversicherung
§ 13 Geschäftsschädigendes Verhalten

 

PRÄAMBEL

Ingenieure üben einen Beruf aus, der ihnen eine hohe fachliche und ethische Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen und deren natürlichen Existenzgrundlagen – ihrer Umwelt – auferlegt.

Fachliche Qualifikation, charakterliche Integrität und die Bereitschaft, dem Gedeihen von Menschen und Natur zu dienen, sind Forderungen, die die Ingenieurkammer an ihre Mitglieder stellt.

Um diese Forderungen zu erfüllen, werden die Mitglieder angehalten,

  • sich vorbildlich zu verhalten,
  • das Berufsethos zu pflegen,
  • sich fachlich fortzubilden und
  • mit dem erworbenen Leistungsvermögen der Allgemeinheit zu dienen.

Verstöße gegen die Berufsordnung können gemäß § 36 ff IngKaG mit Maßnahmen im Rahmen des Ehrenverfahrens  geahndet werden.

ERSTER TEIL

Berufsgrundsätze für alle Kammermitglieder

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Ingenieur übt seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung gesicherter technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und wirtschaftlicher Belange aus.

(2) Er darf Leistungen nur auf den Gebieten erbringen, für die er und seine Mitarbeiter eine entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung haben.

(3) Er achtet darauf, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, wie auch Sachwerte, nicht gefährdet werden, die öffentlichen Belange, insbesondere die des Umweltschutzes, gewahrt werden.

(4) Er achtet das geistige Eigentum anderer und nimmt die Urheberschaft nur für solche Leistungen in Anspruch, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung erbracht worden sind.

(5) Er soll auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten hinwirken, die sich aus der Berufsausübung ergeben.

(6) Er darf ohne Zustimmung des Auftraggebers Ergebnisse seiner Tätigkeit nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass die Weitergabe zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufes gehört. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftrag- oder Arbeitgebers, die dem Mitglied bei der Ausübung in seiner Berufstätigkeit bekannt werden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder zum eigenen Vorteil verwendet werden. Mitglieder müssen ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

§ 2 Ansehen des Berufsstandes

Jeder Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihm im Zusammenhang mit seinem Berufsstand entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte (§ 36 Abs. 1 IngKaG). Die Berufspflichten gem. § 36 Abs.2 IngKaG sind zu beachten.

§ 3 Leistungen und Vergütung

(1) Eine qualifizierte Ingenieurleistung erfordert eine angemessene Vergütung. Deshalb sind die für die Ingenieurleistungen geltenden Vergütungsordnungen einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen diesen Grundsatz ist die Kammer ermächtigt, Maßnahmen gegenüber Auftraggebern und Auftragnehmern zu ergreifen und Sanktionen auszusprechen.

(2) Die Mitglieder sollen die Kammer unterrichten, wenn ein Auftraggeber Abweichungen von einer gültigen Vergütungsregelung verlangt oder einen unzulässigen Preiswettbewerb veranstaltet.

§ 4 Kollegialität

(1) Der Ingenieur unterlässt jede Schädigung eines Kollegen. Er wahrt Objektivität bei der Beurteilung der Werke und Leistungen seiner Kollegen und enthält sich herabsetzender Äußerungen in der Öffentlichkeit.

(2) Er hat sich fair und reell dem Leistungswettbewerb im Berufsleben zu stellen und irreführende Angaben über die Kosten von Ingenieurleistungen zu unterlassen.

§ 5 Berufliche Fortbildung

Der Ingenieur ist verpflichtet, sich laufend beruflich fortzubilden. Er achtet auf eine angemessene Fortbildung seiner Mitarbeiter.

§ 6 Auskunft- und Mitteilungspflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Kammer über seine berufsbezogenen persönlichen Daten auf dem Laufenden zu halten. Es muss Änderungen der Fachrichtung sowie der Tätigkeitsart und die Beendigung seiner Tätigkeit der Kammer anzeigen. Es hat bei berufsbezogenen Anfragen, die auch die gemeinschaftliche Berufsausübung mit anderen Personen betreffen können, die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen müssen ihren Verpflichtungen aus § 9 und § 10 IngKaG nachkommen.

§ 7 Teilnahme an Wettbewerben

Kammermitglieder sollen sich nur als Teilnehmer, Vorprüfer, Preisrichter oder Sachverständige an solchen Wettbewerben beteiligen, die durch ihre verbindlichen Verfahrensregelungen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung tragen. Wettbewerbe, die nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW) ausgelobt sind oder einen Freigabevermerk der zuständigen Kammer haben, entsprechen regelmäßig diesen Bedingungen.

§ 8 Berufsunwürdiges Verhalten

(1) Verstöße des Ingenieurs gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gelten dann als Verstöße gegen seine Berufspflichten, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen des Berufsstandes der Ingenieure zu schaden.

(2) Berufsunwürdig ist ein Verhalten, das nachhaltig gegen die Berufsgrundsätze oder gegen die Berufspflichten verstößt, die einem Ingenieur bei der Berufsausübung obliegen.

ZWEITER TEIL

Zusätzliche Berufsgrundsätze für alle Ingenieure, die ganz oder teilweise selbstständig tätig sind (selbstständige Ingenieure)

§ 9 Firmierung

(1) Irreführende Firmierungen des selbstständigen Ingenieurs sind unzulässig.

(2) Es ist unzulässig, sich bei seiner Nebentätigkeit mit dem Hinweis auf seine Stellung oder auf seine Befugnis als Mitarbeiter seines Arbeitgebers um Aufträge zu bewerben.

§ 10 Vergütung

(1) Der selbstständige Ingenieur hat als Auftragnehmer und als Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vereinbarung von Ingenieurleistungen die dafür gültigen Vergütungsordnungen, insbesondere die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Honorare berechnet der Ingenieur nach den Grundlagen der jeweils gültigen Honorarordnung.

(2) Es ist dem selbstständigen Ingenieur untersagt, auf Preisanfragen für Ingenieurleistungen, die von Vergütungsordnungen erfasst sind, anders zu reagieren als mit einer Honorarermittlung nach den gültigen Vergütungsordnungen.

§ 11 Werbung

(1) Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbes, die sittenwidrig oder irreführend sind, sind zu unterlassen.

(2) Selbstständige Ingenieure werben durch ihre Leistung. Werbung ist Ingenieuren erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.

§ 12 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Ingenieur hat zu beachten, dass er, soweit es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung abzudecken hat.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Haftungsrisiken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 IngKaG ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeführten Berufstätigkeit zu versichern.

Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei

  • EUR 1.500.000,-- für Personenschäden sowie
  • EUR 300.000,-- für sonstige Schäden

betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Diese Deckungssummen sind auftragsbezogen angemessen zu erhöhen.

(3) Änderungen bezüglich des Versicherers, der Deckungssumme und der Maximierung unterliegen der Auskunfts- und Mitteilungspflicht gemäß § 6.

§ 13 Geschäftsschädigendes Verhalten

Der selbstständige Ingenieur darf eine geschäftliche Beziehung zwischen einem anderen Ingenieur und dessen Auftraggeber nicht dadurch beeinträchtigen, dass er von sich aus im eigenen geschäftlichen Interesse in der gleichen Sache tätig wird.

DRITTER TEIL

Zusätzliche Berufsgrundsätze für Beratende Ingenieure

§ 14 Berufsausübung
§ 15 Berufsbezeichnung
§ 16 Auftragsvermittlung
§ 17 Interessenwahrung
§ 18 Hinweispflicht

VIERTER TEIL

Besondere Berufsgrundsätze

§ 19 Pflichten als Arbeitgeber
§ 20 Angestellte und beamtete Mitglieder
§ 21 Kapitalgesellschaften
§ 22 In der Bauwirtschaft tätige Mitglieder
§ 23 Inkrafttreten

 

DRITTER TEIL

Zusätzliche Berufsgrundsätze für Beratende Ingenieure

§ 14 Berufsausübung

Die Berufsausübung bestimmt sich durch die gesetzlich definierte Berufsaufgabe Beratender Ingenieure gem. § 6 IngKaG. Es ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ingenieurtätigkeit. Hierzu gehören insbesondere technische und technisch-wissenschaftliche Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen. Hierzu gehören auch Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der technischen und wirtschaftlichen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung.

(1) Unabhängigkeit

Der Beratende Ingenieur übt seinen Beruf unabhängig sowie in eigener Verantwortung aus. Er vertritt keine gewerblichen Interessen und hat - kraft Rechtsstellung - keine gewerblichen Interessen zu vertreten. Die Unabhängigkeit gilt auch dann als gewahrt, wenn der Beratende Ingenieur für den Auftraggeber Leistungen treuhänderisch an zu benennende Dritte vergibt und die Vergabe sowie Einnahmen und Ausgaben offenlegt. Dazu können auch Tätigkeiten gehören, die neue Leistungsbereiche umfassen, (z.B. Managementleistungen), und um Leistungen, die seitherige Ingenieurleistungen wesentlich erweitern, bündeln und zu neuen gesamtheitlichen Leistungen führen. Diese neuen Leistungsfelder von Beratenden Ingenieuren können in Teilbereichen Aktivitäten notwendig machen, die – für sich betrachtet – gewerblichen Berufsbildern entsprechen, aber deshalb nicht zu gewerblichen Leistungen werden, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit freiberuflichen Ingenieurleistungen stehen (Annexleistungen).

Der Beratende Ingenieur darf in Ausübung seines Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder seine Mitarbeiter annehmen. Er darf neben seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht.

(2) Eigenverantwortlichkeit

Der Beratende Ingenieur ist eigenverantwortlich, das heißt freiberuflich selbständig tätig. Das Bestehen eines mit seinen Berufsaufgaben im Zusammenhang stehenden Arbeits- oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses schließt also eine freiberufliche Tätigkeit in der Regel aus. Die Eigenverantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Beratende Ingenieur in wirtschaftlichen Unternehmen die Berufsaufgaben kraft Rechtsstellung unbeeinflusst durch Rechte Dritter ausübt, zum Beispiel als Vorstand oder Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft.

§ 15 Berufsbezeichnung

Übt der Beratende Ingenieur seine Berufstätigkeit in einer Gesellschaft aus, darf er die Berufsbezeichnung “Beratender Ingenieur” nur führen, wenn er hinsichtlich seiner beratenden Tätigkeit § 7 und § 1 IngKaG erfüllt.

§ 16 Auftragsvermittlung

(1) Der Beratende Ingenieur darf für die ausschließliche Weitervermittlung eines Auftrages an einen anderen Ingenieur kein Entgelt oder Provisionen entgegennehmen. Eine gemeinsame Auftragsbearbeitung bleibt davon unberührt.

(2) Der Beratende Ingenieur darf Dritten für den Nachweis oder die Vermittlung eines Auftrages Geldwerte oder Leistungen weder zuwenden noch versprechen. Vorstehendes gilt nicht in Bezug auf Ingenieurleistungen, die für ausländische Auftraggeber zu erbringen sind.

§ 17 Interessenwahrung

(1) Der Beratende Ingenieur hat allein die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf jedoch keine Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers anerkennen, die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind.

(2) Er ist verpflichtet, vor Aufnahme eines Auftrages den Auftraggeber von einem Sachverhalt zu unterrichten, der den Anschein oder die Möglichkeit einer Interessenkollision begründen kann.

§ 18 Hinweispflicht

Treten nach der Aufnahme eines Beratenden Ingenieurs in die Ingenieurkammer Tatsachen ein, durch die die Voraussetzungen der Eintragungen entfallen oder die zu einer Versagung oder Löschung der Eintragung führen können, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.

VIERTER TEIL

Besondere Berufsgrundsätze

§ 19 Pflichten als Arbeitgeber

(1) Das freiberufliche Mitglied muss seinen sozialen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern gerecht werden. Es hat beim Abschluss von Verträgen mit Mitarbeitern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und die Mitarbeiter auskömmlich zu entlohnen.

(2) Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sind zu fördern.

(3) Bei Veröffentlichungen sind mitarbeitende Mitglieder zu nennen, die wesentlichen Anteil an der erbrachten Leistung haben.

§ 20 Angestellte und beamtete Mitglieder

(1) Für angestellte oder beamtete Mitglieder gelten die allgemeinen Berufsgrundsätze neben den gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrechts und des öffentlichen Dienstrechts entsprechend. Nebentätigkeiten sind durch den Arbeitgeber oder Dienstherren zu genehmigen.

(2) Erbringt ein angestelltes bzw. beamtetes Mitglied in Nebentätigkeit Ingenieurleistungen nach § 1 Abs.2 IngKaG , so gelten für diese Tätigkeit die Berufsgrundsätze gemäß §§ 9-13 entsprechend, insbesondere auch der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

(3) Wird in Nebentätigkeit eine gewerbliche unternehmerische Leistung erbracht, gelten die Berufsgrundsätze für in der Bauwirtschaft tätige Mitglieder sinngemäß.

(4) Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen. Die gesetzlichen und vertraglichen Nebentätigkeitsregelungen sind zu beachten.

(5) Dem Bauherrn ist ohne Aufforderung die Begrenzung der Nebentätigkeit anzuzeigen.

(6) Aus einer mit dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis in Verbindung stehenden Tätigkeit darf keine Übernahme von Aufträgen erfolgen.

§ 21 Kapitalgesellschaften

Soweit Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen des § 9 IngKaG erfüllen, gelten für sie und deren Geschäftsführer die allgemeinen Berufsgrundsätze sinngemäß.

§ 22 In der Bauwirtschaft tätige Mitglieder

(1) In der Bauwirtschaft tätiges Mitglied ist, wer neben Ingenieurtätigkeiten nach §1 IngKaG im Baubereich gewerbliche Tätigkeiten als Bauträger, gewerbsmäßig tätiger Baubetreuer, Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer, Makler, Finanzmakler,  Hersteller von raumbildendem Ausbau, von Freianlagen u.ä. ausübt.

(2) Für das in der Bauwirtschaft tätige Mitglied gelten die Berufsgrundsätze für freiberufliche Mitglieder entsprechend, wenn sich die Leistung auf die freiberufliche Tätigkeit beschränkt.

(3) Zur Vermeidung von Interessenkollisionen muss das in der Bauwirtschaft tätige Mitglied bei gleichzeitigem Erbringen von Leistungen nach §1 IngKaG jeden Auftraggeber unaufgefordert vor Entstehen eines Vertragsverhältnisses über die Art seiner baugewerblichen Tätigkeit sowie Inhaberschaft oder Beteiligung an baugewerblichen Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Baubereich schriftlich unterrichten.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach der Zustimmung durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14.11.2012, am Tage der Veröffentlichung in der Regionalbeilage Rheinland-Pfalz zum Deutschen Ingenieurblatt in Kraft.

Ehrenordnung

Die I. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 14. November 2012 gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG folgende Ehrenordnung beschlossen:

Inhalt

ERSTER TEIL

§ 1 Aufgaben des Ehrenausschusses
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
§ 4 Befangenheit
§ 5 Geschäftsstelle

ZWEITER TEIL

§ 6 Einleitung des Verfahrens
§ 7 Rechtsbeistand und Akteneinsicht
§ 8 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 9 Durchführung der mündlichen Verhandlung
§ 10 Einstellung und Aussetzung des Verfahrens
§ 11 Entscheidung und Verkündung
§ 12 Entschädigung
§ 13 Aufbewahrung und Vernichtung von Akten
§ 14 Sonstige Bestimmungen

DRITTER TEIL

§ 15 Inkrafttreten

 

ERSTER TEIL

§ 1 Aufgaben des Ehrenausschuss

Die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten von Kammermitgliedern oder Kammermitgliedern gleichgestellten Personen hat in einem Ehrenverfahren vor dem bei der Ingenieurkammer gebildeten Ehrenausschuss zu erfolgen.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Dem Ehrenausschuss gehören der Vorsitzende und eine den Erfordernissen des § 38 Abs. 6, 7 IngKaG entsprechende Anzahl von Beisitzern an. Er verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Ehrenausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Genehmigung, über solche Angelegenheiten auszusagen oder Erklärungen abzugeben, erteilt der Vorstand der Ingenieurkammer.

§ 4 Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Ehrenausschusses ist von der Ausübung seines Amtes
ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen ein Richter gemäß § 22 StPO ausgeschlossen wäre.

(2) Ein Mitglied des Ehrenausschusses kann wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(3) Ablehnungsgründe sind spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Besetzung des Ehrenausschusses schriftlich beim Ehrenausschuss vorzubringen, es sei denn, sie werden dem Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt.

(4) Über den Ausschluss und über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Ehrenausschuss ohne den hiervon Betroffenen.

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen der StPO entsprechend.

§5 Geschäftsstelle

Dem Ehrenausschuss steht zur Erfüllung seiner Aufgaben die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zur Verfügung.

ZWEITER TEIL

§ 6 Einleitung des Verfahrens

(1) Antragsberechtigt zur Einleitung eines Ehrenverfahrens sind

  1. ein Kammermitglied gegen sich selbst,
  2. der Vorstand der Ingenieurkammer,
  3. die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag auf Einleitung des Ehrenverfahrens ist schriftlich an den Ehrenausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten. Der Antrag muss eine Begründung enthalten.

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses führt das Verfahren, er bereitet die Verhandlung vor und leitet sie.

(4) Der Antrag auf Einleitung des Ehrenverfahrens ist dem Betroffenen zuzustellen. Mit der Zustellung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er einen Rechtsbeistand hinzuziehen kann. Der Betroffene soll sich zu dem Antrag schriftlich erklären und Beweismittel benennen.

§ 7 Rechtsbeistand und Akteneinsicht

(1) Der Betroffene kann zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Ehrenausschuss kann auch andere geeignete Personen als Rechtsbeistand zulassen.

(2) Der Betroffene und sein Rechtsbeistand sind berechtigt, die dem Ehrenausschuss vorliegenden Akten einzusehen.

§ 8 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende des Ehrenausschusses bestimmt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung. Diese soll spätestens drei Monate nach Zustellung des Antrages stattfinden.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Betroffene und sein Rechtsbeistand förmlich, die berufenen Beisitzer und der Kammervorstand und die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie Antragstellerin ist, einfach zu laden. Ferner sind die Zeugen und Sachverständigen zu laden, die in der Verhandlung angehört werden sollen. In der Ladung des Betroffenen und des Rechtsbeistands sollen die Besetzung des Ehrenausschusses und die geladenen Zeugen und Sachverständigen mitgeteilt werden.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(4) Der Betroffene ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.

§ 9 Durchführung der mündlichen Verhandlung

(1) In der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Nach Anhörung des Betroffenen werden die Zeugen jeweils in Abwesenheit weiterer Zeugen vernommen und Sachverständige gehört.

(2) Nach Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Kammervorstand, - soweit Antragsteller - auch die Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit des Betroffenen und der anderen Beteiligten stattfinden, wenn sie ordnungsgemäß geladen worden sind.

(4) Über die Sitzung ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Für deren Inhalt gilt § 272 StPO entsprechend.

§ 10 Einstellung und Aussetzung des Verfahrens

(1) In der mündlichen Verhandlung kann das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten eingestellt werden, wenn ein berufsunwürdiges Verhalten nicht vorliegt oder die Schuld des Betroffenen geringfügig ist.

(2) Das Verfahren muss unter den Voraussetzungen § 39 Abs. 5 Satz 1 IngKaG ausgesetzt werden.

§ 11 Entscheidung und Verkündung

(1) Die Entscheidung ergeht nach geheimer Beratung des Ehrenausschusses.

(2) Die Entscheidung wird durch Verlesen der Entscheidungsformel und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet.

(3) Die Entscheidung ist spätestens 5 Wochen nach der Verkündung schriftlich zu begründen und zu den Akten zu bringen. Sie ist dem Betroffenen, seinem Rechtsbeistand, dem Kammervorstand sowie, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs.1 Nr. 6, 7 IngKaG vorliegen, dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses in je einer Ausfertigung zuzustellen.

§ 12 Entschädigung

(1) Wird gegen den Betroffenen ein berufsunwürdiges Verhalten festgestellt, können ihm Kosten und Auslagen auferlegt werden, die nach der Aufwandentschädigungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entstanden sind.

(2) Bei einer Einstellung des Verfahrens, die nicht wegen geringer Schuld erfolgt, erhält der Betroffene eine Entschädigung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

(3) Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 13 Aufbewahrung und Vernichtung von Akten

(1) Die Aufbewahrung der ein Ehrenverfahren betreffenden Akten erfolgt in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die Akten werden nach Ablauf von 5 Jahren vernichtet. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der Einstellung des Verfahrens.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. das Verfahren zum Ausschluss des Betroffenen geführt hat,
  2. ein weiteres Berufsordnungsverfahren in dieser Zeit anhängig wird.

(3) Die Geschäftsstelle veranlasst die Vernichtung der Akten.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Soweit die Ehrenordnung keine Bestimmungen zum Verfahren enthält, gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz.

DRITTER TEIL

§ 15 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach der Zustimmung durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14.11.2012, am Tage der Veröffentlichung in der Regionalbeilage Rheinland-Pfalz zum Deutschen Ingenieurblatt in Kraft.

Ehren- und Auszeichnungsordnung

Die I. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 16. März 2012 gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG folgende Ehren- und Auszeichnungsordnung beschlossen:

Zielsetzung

die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz würdigt Personen, die sich für das Ingenieurwesen und/oder den Berufsstand der Beratenden Ingenieure eingesetzt haben, nach Maßgabe dieser Ordnung.

Ehrungen und Auszeichnungen

§ 1 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenpräsidentschaft

(1) Mitglieder der Ingenieurkammer können für außerordentliche Verdienste um den Berufsstand und/oder um das Ingenieurwesen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft geehrt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten der Kammer kann ernannt werden, wer Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident war und sich als Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenpräsidentschaft schließt die Ehrenmitgliedschaft nach Absatz 1 mit ein. Über die Ehrenpräsidentschaft entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 2 Urkunde, Präsent

Verdienste sonstiger Personen um den Berufsstand oder das Ingenieurwesen können durch die Verleihung einer Urkunde und zusätzlich durch ein Präsent gewürdigt werden. Über die Verleihung einer Urkunde beschließt der Vorstand.

§ 3 Verdienstmedaille

Bei außerordentlichen Verdiensten um den Berufsstand oder das Ingenieurwesen kann die „Verdienstmedaille“ der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz verliehen werden. Über die Verleihung der Verdienstmedaille beschließt der Vorstand.

§ 4 Sonstige öffentliche Auszeichnung

Personen mit außerordentlichen Verdiensten um den Berufsstand können auf Beschluss des Vorstandes für eine sonstige öffentliche Auszeichnung vorgeschlagen werden.

§ 5 Ehrennadel der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Kammermitglieder werden für besondere Zeiten ihrer Mitgliedschaft mit der „Ehrennadel der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz“ geehrt:

´Große goldene Ehrennadel´ für mindestens 40-jährige Mitgliedschaft oder für die Zugehörigkeit zum Kammervorstand von mindestens 5 Wahlperioden.

In Gold für mindestens 30-jährige Mitgliedschaft oder für die Zugehörigkeit zum Kammervorstand von mindestens 4 Wahlperioden.

In Silber für mindestens 20-jährige Mitgliedschaft oder für die Zugehörigkeit zum Kammervorstand von mindestens 3 Wahlperioden.

In Bronze für mindestens 10-jährige Mitgliedschaft oder für die Zugehörigkeit zum Kammervorstand von mindestens 2 Wahlperioden.

§ 6 Ingenieurmedaille der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Kammermitglieder werden für besondere Zeiten, in denen sie Inhaber oder Mitinhaber ihrer Ingenieurbüros waren, mit der „Ingenieurmedaille der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz“ geehrt:

In Gold für mindestens 30-jährige Inhaberschaft.

In Silber für mindestens 20-jährige Inhaberschaft.

In Bronze für mindestens 10-jährige Inhaberschaft.

§ 7 Treueurkunde der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büros von Kammermitgliedern werden für besondere Zeiten ihrer Zugehörigkeit zum Büro mit der „Treueurkunde der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz“ geehrt:

In Gold für mindestens 30-jährige Zugehörigkeit.

In Silber für mindestens 20-jährige Zugehörigkeit.

In Bronze für mindestens 10-jährige Zugehörigkeit.

§ 8 Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

§ 9 Form der Ehrung

Die Ehrung wird in einer Veranstaltung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in würdigem Rahmen vollzogen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Urkunden und Auszeichnungen können zurückgefordert und Ehrenmitgliedschaften aufgehoben werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, wonach sich die Ehrung oder Auszeichnung als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist. Zuständig ist das Gremium, das über die Verleihung entschieden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach der Zustimmung durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16.03.2012 in Kraft.

Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (FuW-O)

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 20. Oktober 2016 gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG folgende Fort- und Weiterbildungsordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Fortbildung
§ 2 Umfang der Fortbildung
§ 3 Nachweis der Fortbildung
§ 4 Überprüfung der Fortbildung
§ 5 Ahndung von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung
§ 6 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
§ 7 Ergänzende Vorschriften
§ 8 Gebühr
§ 9 Inkrafttreten

Präambel

Das Vertrauen der Auftraggeber und der Öffentlichkeit gegenüber Ingenieurinnen und Ingenieuren gründet sich u. a. darauf, dass technisches Fachwissen durch qualifizierte Ausbildung und Berufsausübung gegeben ist. Dies bedeutet, dass die Ingenieurinnen und Ingenieure fachliche Kompetenz in der täglichen Arbeit und durch berufsbegleitendes Weiterlernen, durch Fortbildung, kontinuierlich aktualisieren und festigen müssen. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes haben sich Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Der Gesetzgeber hat damit die Bedeutung der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Erbringung von Ingenieurleistungen besonders hervorgehoben. Die nachstehenden Regelungen sollen diese gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung näher ausgestalten.

§ 1 Fortbildung

(1) Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (nachfolgend: Mitglieder) haben sich gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Ingenieurkammergesetzes beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die Unterlassung der Fortbildung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten der Ingenieurin oder des Ingenieurs dar.

(2) Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse neuer ingenieurtechnischer Verfahren und der allgemein anerkannten Regeln der Technik das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Ingenieurkompetenz notwendige Wissen vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse umfassen. Die ingenieurspezifische Fortbildung beinhaltet auch die Verbesserung kommunikativer, sozialer, betriebswirtschaftlicher Kompetenzen sowie die Aneignung von Grundkenntnissen in einschlägigen Rechtsthemen. Die ingenieurspezifische Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements ein.

(3) Jedes Mitglied ist frei in der Wahl der individuellen Fortbildung, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Zur Fortbildung gehören auch andere Formen wie z.B. das Studium von Fachliteratur; diese treten neben den Umfang, der in dieser Vorschrift festgelegt ist. Erfolgt die Fortbildung durch eine dozierende Tätigkeit, wird eine Maßnahme mit demselben Inhalt innerhalb einer Fortbildungsperiode nur einmal angerechnet.

(4) Von der Pflicht zur Fortbildung sind Mitglieder ausgenommen, die nicht als Ingenieurin oder Ingenieur berufstätig sind.

 

§ 2 Umfang der Fortbildung

(1) Innerhalb eines Kalenderjahres sind von den Mitgliedern der Ingenieurkammer mindestens 8 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Die Mitglieder haben sich selbst zu vergewissern, dass die besuchten Veranstaltungen von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung anerkannt sind. (2) Die Fortbildungspunkte werden durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz festgelegt und richten sich nach Inhalt und Dauer. Als Orientierung gilt etwa 1 Fortbildungspunkt pro 45 Minuten qualifiziertem Veranstaltungsinhalt. Die tatsächliche Fortbildungspunktezahl für die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung kann nur von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz festgelegt werden.

(3) Ist ein Mitglied durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

  • in eine aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes zu führende Liste oder
  • staatlich (nach Bauordnungsrecht) anerkannter Sachverständiger oder
  • öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder
  • bauvorlageberechtigt,

hat es sich in jeder dieser oder damit zusammenhängenden Qualifikationen oder Fachgebiete innerhalb eines Kalenderjahres mit mindestens 4 Fortbildungspunkten fortzubilden, die auf die Fortbildungspunkte gem. Absatz 1 angerechnet werden.

§ 3 Nachweis der Fortbildung

(1) Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an nach Maßgabe dieser Ordnung anerkannten Fortbildungsmaßnahmen.

(2) Ein Mitglied weist die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme durch eine Bescheinigung eines Fortbildungsträgers nach. Die Bescheinigung ist nur auf Anforderung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vorzulegen.

§ 4 Überprüfung der Fortbildung

(1) Anhand einer Stichprobe bei jährlich mindestens 10 Prozent der Mitglieder wird überprüft, dass der Mindestumfang der Fortbildung erreicht worden ist.

(2) Hat ein Mitglied die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, ist es verpflichtet, die Fortbildungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung zum Nachweis der erforderlichen Fortbildungspunkte nachzuholen. Zusätzlich hat das Mitglied in den drei Folgejahren die Pflicht, unaufgefordert die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachzuweisen.

(3) Unabhängig davon kann die Kammer bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall prüfen, ob ein Mitglied seine Fortbildungspflicht erfüllt hat.

§ 5 Ahndung von Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung

(1) Weist ein Mitglied die nach dieser Ordnung erforderliche Fortbildung nicht oder nicht vollständig vor Ablauf der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nach, stellt dieses Verhalten eine Berufspflichtverletzung nach § 36 Abs. 2 Nummer 4 IngKaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 FuW-O dar.

Eine Berufspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied der Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt.

(2) Liegt eine Berufspflichtverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, ist die Kammer verpflichtet sowie berechtigt, auf die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung als Berufspflicht hinzuwirken.

Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann hierbei ein Rügeverfahren nach § 37 IngKaG gegen das eine Berufspflicht verletzende Mitglied durchführen oder ein Ehrenverfahren nach § 39 IngKaG einleiten.

(3) Vor der Durchführung eines Rügeverfahrens oder der Einleitung eines Ehrenverfahrens ist das Mitglied anzuhören.

(4) Wird ein Ehrenverfahren eingeleitet, kann der Ehrenausschuss gem. § 40 Abs. 1 Nummer 2 IngKaG je nach Schwere des Verstoßes eine Geldbuße bis zu 30.000,00 Euro verhängen. Die Geldbuße soll für jeden Fall des Verstoßes gegen die Fortbildungsverpflichtung aber mindestens 1.000,00 Euro betragen.

Gleichzeitig können im Rahmen des Ehrenverfahrens je nach Schwere der Berufspflichtverletzung auch andere Maßnahmen im Sinne des § 40 IngKaG verhängt werden.

§ 6 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Fortbildungsmaßnahmen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten als anerkannt i.S. dieser Ordnung.

(2) Fortbildungsmaßnahmen anderer Fortbildungsträger bedürfen der Anerkennung durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die Anerkennung ist durch den Fortbildungsträger rechtzeitig, in der Regel sechs Wochen vor der Maßnahme, schriftlich zu beantragen. Hierzu wird ein Muster bereitgestellt.

(3) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben über die Fortbildungsmaßnahme enthalten:

  • Thema
  • Datum und Ort
  • inhaltlicher und zeitlicher Ablauf
  • Name, Qualifikation und Befähigung der Referentinnen oder Referenten sowie des Fortbildungsträgers.

(4) Der Fortbildungsträger verpflichtet sich mit der Antragstellung, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Skript zur Verfügung zu stellen, in dem die Inhalte der Fortbildungsmaßnahme enthalten sind.

(5) Der Fortbildungsträger verpflichtet sich mit der Antragstellung, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abschluss der Maßnahme Teilnahmebescheinigungen auszustellen, aus denen mindestens Thema, Datum, Ort und Zeitaufwand der Fortbildungsveranstaltung hervorgeht.

(6) Für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, für die keine Anerkennung entsprechend Abs. 2-5 vorliegt, können von der Ingenieurkammer Fortbildungspunkte entsprechend § 2 Abs. 2 vergeben werden.

 

§ 7 Ergänzende Vorschriften

Zur Ausgestaltung dieser Ordnung kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Richtlinien erlassen.

§ 8 Gebühr

Die Ingenieurkammer hat das Recht, Gebühren für die Anerkennung nach §§ 6 und 7 zu erheben. Näheres regelt die Kostenordnung.

§ 9 Inkrafttreten

Die Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ingenieurblatt - Regionalausgabe Rheinland-Pfalz - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.04.2014 außer Kraft.

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Die 1. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 16. März 2012 gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Vertreterversammlung

§ 2 Sitzungsleitung

§ 3 Tagesordnung

§ 4 Aussprache

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern der Vertreterversammlung

§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 7 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung

§ 8 Abstimmungen

§ 9 Abstimmungsregeln

§10 Sitzungsniederschrift

§ 11 Wahl des Vorstandes

§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat vor der Sitzung schriftlich mit Tagesordnung einzuberufen.

(2) Über die Zulassung von Personen zur Sitzung, die nicht gewählte Vertreter sind, entscheidet die Vertreterversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die Ehrenpräsidenten können mit beratender Stimme an der Vertreterversammlung teilnehmen.

(3) Jede anwesende Person ist verpflichtet, sich unter Angabe ihres vollständigen Namens in die Anwesenheitsliste einzutragen.

§ 2 Sitzungsleitung

(1) Den Vorsitz in der Sitzung führt der Präsident oder die Präsidentin. Im Verhinderungsfalle wird diese Aufgabe von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin wahrgenommen.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung der Vertreterversammlung.

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin gibt die Tagesordnung und die auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gestellten Anträge bekannt.

(2) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer einzureichen.

(3) Über die Zulassung der nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eingegangenen Anträge beschließt die Vertreterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Anträge, die sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen oder erheblich darüber hinaus gehen, können während der Versammlung nur in Dringlichkeitsfällen gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Vertreterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Aussprache

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst der Antragsteller oder die Antragstellerin das Wort. Anschließend wird die Aussprache eröffnet.

(2) Wer an der Aussprache teilnehmen will, muss sich in die Redeliste eintragen lassen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann jederzeit das Wort ergreifen.

(5) Außer der Reihe erhalten das Wort:

1. der Vertreter oder die Vertreterin der Aufsichtsbehörde

2. Mitglieder der Vertreterversammlung, die Tatsachen zur Klärung bekannt geben oder zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Bemerkungen dieser Art dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

(6) Anträge, die während der Aussprache gestellt werden, sind dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu übergeben und von ihm oder ihr vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs bekannt zu geben.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern der Vertreterversammlung

Der Präsident oder die Präsidentin kann einen Sitzungsteilnehmer oder eine Sitzungsteilnehmerin wegen besonders grober oder wiederholter Störung der Ordnung von der Sitzung ausschließen. Der Sitzungsteilnehmer oder die Sitzungsteilnehmerin hat nach Aufforderung des Präsidenten oder der Präsidentin den Sitzungsraum sofort zu verlassen.

§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sich auf die Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Aussprache oder auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung beziehen.

(2) Bei Anträgen dieser Art kann außer dem Antragsteller oder der Antragstellerin zur Begründung nur einem Redner oder einer Rednerin für und einem Redner oder einer Rednerin gegen den Antrag das Wort erteilt werden. Die Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt.

§ 7 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei Beschlüssen der Vertreterversammlung, die nach Gesetz oder Hauptsatzung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat der Präsident oder die Präsidentin durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit zugestimmt hat.

(3) Die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig. Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat der Präsident oder die Präsidentin die Beschlussfähigkeit vor Fortgang in der Tagesordnung festzustellen.

§ 8 Abstimmungen

Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Abstimmungsregeln

(1) Über Anträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:

1. Anträge zur Geschäftsordnung

a) Anträge auf Vertagung
b) Anträge auf Verweisung an einen Ausschuss oder Ad-hoc-Arbeitskreis

2. über weitergehende Anträge vor weniger weit gehenden Anträgen

3. im Übrigen nach der Reihenfolge ihres Eingangs.

(2) Nach Eröffnung einer Abstimmung kann das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden.

(3) Von der Teilnahme an der Abstimmung ist ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit seine oder ihre Person betrifft. Dies gilt nicht für Wahlen.

(4) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Für andere Abstimmungsverfahren gilt:

1. Zur Annahme eines Antrages auf namentliche öffentliche Abstimmung bedarf es der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung.
2. Zur Annahme eines Antrages auf geheime Abstimmung bedarf es der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. Geheime Abstimmung geht vor namentlicher Abstimmung.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin hat auch die Stimmenthaltungen festzuhalten.

(6) Bei geheimer Abstimmung sind Stimmen ungültig, aus denen der Wille des oder der Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist oder die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, über die abgestimmt wird.

§ 10 Sitzungsniederschrift

(1) Die auf der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

(2) Die Sitzungsniederschrift soll den Mitgliedern der Vertreterversammlung innerhalb von drei Monaten zugeleitet werden. Einwendungen sollen dem Präsidenten oder der Präsidentin innerhalb eines Monats nach Zusendung übersandt werden.

(3) Die Vertreterversammlung entscheidet in ihrer nächsten Sitzung über die Niederschrift nebst Einwendungen.

§ 11 Wahl des Vorstandes

(1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein (§ 23 Abs.1 IngKaG).

(2) Vor Durchführung der Wahl ist in einem Wahlgang ein Wahlausschuss zu wählen. Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eigene Kandidatur schließen einander aus.

Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist. Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von Wahlhelfern, die der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen.

Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu überwachen und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des Tagesordnungspunktes "Wahlen" leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Versammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden in folgender Reihenfolge in getrennten Wahlgängen geheim gewählt:

   1) Präsident oder Präsidentin

   2) 1. Vizepräsident oder Vizepräsidentin

   3) 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin

   4) 1. Beisitzer

   5) 2. Beisitzer

   6) 3. Beisitzer

   7) 4. Beisitzer

(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Bei geheimer Wahl wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden, gewählt. Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte hat eine Stimme je Wahlgang.

Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er den Namen des Bewerbers, den er wählen will, einträgt oder in anderer Weise seinem Willen Ausdruck gibt.

Stimmzettel sind ungültig, wenn

a) der Wille des Wahlberechtigten, dass und wen er wählen will, nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

b) sie Vorbehalte und wahlfremde Zusätze enthalten,

c) sie einen Namen enthalten, der nicht vor der Wahl der Versammlung als der eines Bewerbers
benannt wurde.

(5) Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gilt:

Gewählt ist derjenige, auf dessen Namen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Entfallen auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Erhält auch in der Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit, so wird die Wahl unter Zulassung neuer Wahlvorschläge wiederholt.

Die vier Beisitzer werden je in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.

(6) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und fertigt ein Wahlprotokoll an.

(7) Kammermitglieder können die Wahlen oder festgestellte Ergebnisse beim Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung schriftlich mit Begründung anfechten. Der Wahlausschuss hat unverzüglich über die Anfechtung zu entscheiden und seine Entscheidung dem oder der Anfechtenden zuzustellen.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung der Vertreterversammlung tritt am 16. März 2012 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung tritt an diesem Tage außer Kraft. Beschlossen durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16.03.2012.

Haushalts- und Kassenordnung

Aufgrund des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16. März 2012 in Mainz folgende Haushalts- und Kassenordnung gemäß § 22 Abs. 1 IngKaG beschlossen:

§ 1 Allgemeine Vorschriften des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird der Vertreterversammlung so rechtzeitig vorgelegt, dass diese vor Beginn des Haushaltsjahres hierüber beschließen kann.
Eine Ausfertigung des durch die Vertreterversammlung beschlossenen Haushaltsplans wird den Kammermitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht und dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr übersandt.

(2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Kammeraufgaben voraussichtlich notwendig ist und bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer notwendig sind. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Haushaltsplan ermächtigt die Ingenieurkammer, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(5) Bei der Ingenieurkammer ist innerhalb des Vorstandes ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, der unmittelbar dem Präsident unterstellt ist.

(6) Dem Beauftragten für den Haushalt obliegen in Abstimmung mit der Geschäftsführung die Aufstellung des Haushaltsplans. Der Beauftragte ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

§ 2 Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgabe und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt sowie jeweils in voller Höhe (Bruttoprinzip) zu veranschlagen und soweit erforderlich, zu erläutern. Die Systematik erfolgt in Anlehnung an die im Land Rheinland-Pfalz geltenden Grundsätze.

(3) Ausgaben im Haushaltsplan können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sowie für übertragbar erklärt werden. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Durch Haushaltssatzung wird bestimmt, bis zu welcher Höhe und für welchen Zweck Kredite aufgenommen werden dürfen.

(5) Dem Haushaltsplan ist ein Stellenplan mit Angabe der Personalstärke und Funktionsbezeichnung der Stellen beizufügen.

(6) Ergibt die Rechnungslegung, dass die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, so soll der übersteigende Betrag zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet oder der Rücklage zugeführt werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Ergibt die Rechnungslegung einen Fehlbetrag, so ist dieser aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung aus der Rücklage zu entnehmen, oder spätestens für das zweitnächste Haushaltsjahr in den Haushaltsplan einzustellen.

(7) Eine allgemeine Rücklage soll gebildet werden, die mindestens so viele Mittel ansammelt, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmittel für ein Jahr gedeckt wird.

§ 3 Ausführung des Haushaltsplans

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen.

(5) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen von der Ingenieurkammer nur geleistet oder eingegangen werden, wenn ein unabweisbares und unvorhersehbares Bedürfnis besteht. Sie bedürfen der Genehmigung der Vertreterversammlung.

§ 4 Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung

(1) Zahlungen dürfen von der Ingenieurkammer nur aufgrund schriftlicher Unterlagen durch die Geschäftsführung angenommen oder geleistet werden. Der Beauftragte für den Haushalt ist regelmäßig zu informieren.

(2) Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Alle Buchungen sind zu belegen und in den Büchern des Haushaltsjahres nachzuweisen, für das sie bestimmt sind. Es sind folgende Bücher bzw. Konten zu führen:

  1. Mitgliederkonten (Beitragskonten)
  2. Sachkonten
  3. Hauptbuch
  4. Journal
  5. Kassenbuch für Bargeldkasse (Die Bargeldkasse soll den Betrag von EUR 2.500,-- nicht übersteigen.)
  6. Vermögensverzeichnis

(3) Dem Bauftragten für den Haushalt obliegt auch die Kassenaufsicht. Die Kasse ist durch die von der Vertreterversammlung zu bestimmenden Kassenprüfer zu kontrollieren.

(4) Die Ingenieurkammer hat für das Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen und auf dieser Grundlage die Haushaltsrechnung zu stellen. Die Haushaltsrechnung ist der Vertreterversammlung vorzulegen und besteht aus einer

  1. Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben mit den Ansätzen des Haushaltsplans,
  2. Vermögensübersicht,
  3. Übersicht über die Schulden und Rücklagen.

§ 5 Rechnungsprüfung und Entlastung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ingenieurkammer wird von den durch die Vertreterversammlung bestimmten Rechnungsprüfern kontrolliert und zwar insbesondere darauf, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. Die Rechnungsprüfung ist für jedes Haushaltsjahr gesondert durchzuführen.

(2) Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung auf Vorschlag der Rechnungsprüfer Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Soweit besondere Geschäftsvorgänge und Verfahren in den §§ 1 bis 5 der Haushalts- und Kassenordnung der Ingenieurkammer nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in analoger Anwendung

§ 7 Inkrafttreten
Die Haushalts- und Kassenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ingenieurblatt - Regionalausgabe Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Kostenordnung

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 14. November 2012 folgende Kostenordnung beschlossen:

§ 1 Gebühren, Auslagen und Vorschüsse

(1) Für Amtshandlungen, deren Rücknahme oder Widerruf und für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und sonstigen Leistungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann vom Kostenpflichtigen zusätzlich zu den Gebühren Ersatz entstandener Auslagen verlangen, soweit sie den üblichen Verwaltungsaufwand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz überschreiten oder Leistungen Dritter für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zugunsten des Kostenpflichtigen betreffen.

(3) Auf Kosten kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom Kostenpflichtigen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Dem Kostenpflichtigen ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann der Antrag als zurückgenommen betrachtet werden; darauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen.

(4) Bei Anträgen auf Eintragung in die bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Listen sowie bei Anmeldungen zur Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz werden die jeweiligen Kosten vorab erhoben.

§ 2 Kostenpflicht

(1) Kostenpflichtig ist, wer die kostenpflichtige Amtshandlung beantragt oder die Einrichtungen und sonstigen Leistungen in Anspruch genommen hat oder zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wurde. Kostenpflichtig ist auch, wer die Kosten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Im Rüge-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren ist kostenpflichtig, wer in dem jeweiligen Bescheid als Kostenschuldner genannt wird.

(3) Kosten werden nicht erhoben für die Festsetzung von Kosten oder Vorschüssen sowie für Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse der Gesamtheit aller Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vorgenommen werden. Ist die Amtshandlung von einem Beteiligten veranlasst oder zu vertreten, sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 3 Entstehung des Kostenanspruchs, Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen nach Durchführung der Amtshandlungen oder nach Inanspruchnahme der Einrichtung und besonderen Leistungen. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit ihrer Aufwendung.
(2) Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig, soweit der Kostenbescheid keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Kostenbescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Gesetzte Zahlungsfristen stellen keinen Fälligkeitstermin dar.

§ 4 Stundung, Ermäßigung, Erlass, Niederschlagung

(1) Gebühren und Auslagen können gestundet, ermäßigt, erlassen oder niedergeschlagen werden, soweit Höhe oder Zeitpunkt ihrer Erhebung unbillig wären.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Vorstand. Er soll für bestimmte oder alle Arten von Fällen die Entscheidung auf die Geschäftsführung der Geschäftsstelle übertragen. Bei Anträgen auf Ermäßigung, Erlass oder Niederschlagung der Gebühren kann die Entscheidung von der vertraulichen Darlegung der wirtschaftlichen Situation abhängig gemacht werden.

§ 5 Mahnung, Beitreibung, Rechtsbehelfe und Verjährung

Die Vorschriften der Beitragsordnung über Mahnung und Beitreibung (§ 4), Rechtsbehelfe (§ 6) und Verjährung (§ 7) gelten entsprechend.

§ 6 Rahmengebühren

Soweit der Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstands unter wirtschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Auswirkungen für den Kostenpflichtigen sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen.

§ 7 Anwendung des Landesgebührengesetzes

Soweit die Kostenordnung keine Regelungen enthält, finden insoweit die entsprechenden Rechtsvorschriften des Landesgebührengesetzes (BS 2013-1) Anwendung.

§ 8 Übergangsbestimmungen

Für die vor dem 14.11.2012 gestellten Anträge und begonnenen Verfahren richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 9 Inkrafttreten

Die Kostenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in der Länderbeilage Rheinland-Pfalz des Deutschen Ingenieurblatts in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenordnung vom 11. Februar 2011 außer Kraft.

Kostenverzeichnis

Mainz, den 16. November 2012
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Dr.-Ing. Horst Lenz, Präsident

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit Schreiben vom 04. Dezember 2012, Az: 40 022-012-8206/2012-021
Ort: Mainz

i. A. Jutta Schmidt (Ministerialrätin)

Sachverständigenordnung

Die 1. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 8. April 2014 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 IngKaG folgende Sachverständigenordnung beschlossen:

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gem. § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwesens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf bis zu 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden.

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.

(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Ingenieurkammer beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Ingenieurkammer bestimmt.

(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

  1. er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem IngKaG zu führen,
  2. seine Hauptniederlassung als Sachverständiger im Bezirk der Ingenieurkammer liegt,
  3. keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen,
  4. er eine angemessene Berufspraxis, überdurchschnittliche Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist,
  5. er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt,
  6. er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  7. er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet,
  8. er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

(3) Hat ein von einer anderen Ingenieurkammer bestellter Sachverständiger seine Hauptniederlassung in den Bezirk der Ingenieurkammer verlegt, wird er auf Antrag durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde wiederbestellt. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchstaben c) bis h) werden grundsätzlich nicht erneut überprüft. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 gelten im Übrigen entsprechend.

(4) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Erklärung nach Abs. 2b;
  2. Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdeganges;
  3. beglaubigte Kopien der Prüfungszeugnisse;
  4. behördliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate;
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;
  6. mindestens drei Referenz-Adressen;
  7. in der Regel Nachweis über den Besuch von mindestens zwei Sachverständigen-Seminaren über Rechts und Verfahrensfragen;
  8. mindestens drei verschiedenartige selbstgefertigte Gutachten, Veröffentlichungen oder gleichwertige schriftliche Ausarbeitungen aus dem angestrebten Bestellungsgebiet;
  9. Nachweis über die Zahlung der fälligen Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung der Kammer.
  10. Nachweis über eine fortlaufende Berufshaftpflichtversicherung

II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 4 Verfahren

Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Ingenieurkammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Näheres regelt die Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer.

§ 5 Vereidigung

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident der Ingenieurkammer oder einer seiner Vertreter an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder einer seiner Vertreter die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".

(4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.

(5) Die Vereidigung durch die Ingenieurkammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung und § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

§ 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung

(1) Die Ingenieurkammer händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum der Ingenieurkammer.

(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.

§ 7 Bekanntmachung

Die Ingenieurkammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im Deutschen Ingenieurblatt, Regionalbeilage bekannt. Name, akademischer Grad, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Ingenieurkammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Antrag jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).

(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).

(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Ingenieurkammer herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von der Ingenieurkammer herausgegeben Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).

(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Bearbeitung seines Auftrages strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).

(5) Insbesondere darf der Sachverständige nicht

  1. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers erstatten,
  2. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder zum Erwerb vermitteln, es sei denn, er wird nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber dazu veranlasst,
  3. eine Sanierung oder Regulierung planen, leiten oder durchführen, wenn er zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet hat, es sei denn, das Gutachten ist zuvor abgeschlossen und durch die Übernahme der Leistungen werden seine Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht in Frage stellt.

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen.

(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offen gelegt werden.

(4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisung auf seinem Sachgebiet unterstützt.

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

§ 11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist zu dokumentieren.

(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend.

(3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf verweisen.

§ 12 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"

(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung "von der Ingenieurkammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ......" zu führen und – soweit technisch möglich und zumutbar – seinen Rundstempel zu verwenden.

(2) Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung, ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:

  1. der Name des Auftraggebers und seine Anschrift,
  2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
  3. der Gegenstand des Auftrages,
  4. der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

  1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
  2. ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und
  3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen oder die Unterlagen gefertigt worden sind.

(3) Werden Dokumente gem. Abs. 2 Buchstaben a) bis c) auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach begrenzen.

(2) Der Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§ 15 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen Anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist und in Verfahrensfragen im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Auf Verlangen der Ingenieurkammer ist er hierüber nachweispflichtig.

§ 17 Haupt- und Zweigniederlassung

(1) Die Hauptniederlassung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) befindet sich im Bezirk der Ingenieurkammer, in dem der Sachverständige den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit hat.

(2) Die Errichtung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit in einer Zweigniederlassung ist der bestellenden Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen, sind keine Zweigniederlassungen.

(4) Auf die Niederlassung von Zusammenschlüssen nach § 21 finden die Abs. 1) bis 3) entsprechende Anwendung.

§ 18 Werbung

Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.

§ 19 Anzeigepflicht

Der Sachverständige hat der Ingenieurkammer unbeschadet des § 17 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Änderung seiner Hauptniederlassung als Sachverständiger und die Änderung seines Wohnsitzes,
  2. die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis,
  3. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger,
  4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels,
  5. die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung,
  6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder Besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen,
  8. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§ 20 Auskunftspflicht; Überlassung von Unterlagen

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§13) in deren Räumen vorzulegen und auf angemessene Zeit zu überlassen.

§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen

Der Sachverständige darf sich mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

  1. der Sachverständige gegenüber der Ingenieurkammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will,
  2. der Sachverständige seine Hauptniederlassung aus dem Bezirk der Ingenieurkammer verlegt,
  3. die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft,
  4. die Ingenieurkammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.

(2) Die Bestellungsfrist von 5 Jahren kann in begründeten Fällen durch die Ingenieurkammer verkürzt werden.

(3) Die Ingenieurkammer macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.

§ 23 Rücknahme; Widerruf

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Ingenieurkammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.

V. Schlussbestimmungen

§ 25 Bestellung durch andere Institutionen

(1) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die von einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft in der Bundesrepublik für Sachgebiete, für die die Ingenieurkammer zuständig ist, bestellt worden sind, können auf Antrag durch die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt werden, sofern sie die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen und zwischenzeitlich keine Bedenken gegen ihre Bestellung gegeben sind.

(2) Die erforderlichen Nachweise und das Prüfverfahren werden in der Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer geregelt.

(3) Doppelbestellungen für das gleiche Sachgebiet bei verschiedenen Kammern sind ausgeschlossen.

§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift

Diese Ordnung tritt nach der Zustimmung durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 14.11.2012, am Tage der Veröffentlichung in der Regionalbeilage Rheinland-Pfalz zum Deutschen Ingenieurblatt in Kraft.

Schlichtungsordnung

Aufgrund des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland- Pfalz hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz am 16. März 2012 in Mainz folgende Schlichtungsordnung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 IngKaG beschlossen:

I. Abschnitt: Der Schlichtungsausschuß

§ 1 Aufgabe des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, beizutragen.

§ 2 Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit des Schlichtungsausschusses führen sie ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses fort.

(2) Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende von dem für ihn bestellten Stellvertreter, ein anderes Mitglied von einem stellvertretenden Mitglied vertreten.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über die ihnen bekanntgewordenen Verhältnisse der an einem Verfahren Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

§ 3 Einladung des Schlichtungsausschusses

(1) Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen ein und leitet diese.

(2) Falls kein Mitglied des Schlichtungsausschusses die Befähigung zum Richteramt hat, kann der Vorsitzende den Präsidenten der Kammer ersuchen, ihm einen zum Richteramt Befähigten zur Beratung zur Verfügung zu stellen. Diesen kann der Vorsitzende zu Sitzungen hinzuziehen. Er ist zur Geheimhaltung zu verpflichten. Entsprechendes gilt auch, wenn infolge Stellvertretung im Einzelfalle dem Schlichtungsausschuß niemand angehört, der die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 4 Entschädigung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, nach der Aufwandsentschädigungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

§ 5 Ausschluss vom Schlichtungsausschuss

Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses ist von der Ausführung seines Amtes ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen es selbst Partei ist oder bei denen es zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  3. in Sachen einer Person, mit der er in erster gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

II. Abschnitt: Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß

§ 6 Vertretung vor dem Schlichtungsausschuss

Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß können sich die Parteien nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht gegenseitig vertreten.

§ 7 Vorbereitung der Sitzungen des Schlichtungsausschusses

Der Vorsitzende bereitet die Sitzung des Schlichtungsausschusses vor und trifft außerhalb der Sitzungen die zur Vorbereitung und Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anordnungen anstelle des Schlichtungsausschusses.

§ 8 Einleitung des Verfahrens

(1) Derjenige, der ein Schlichtungsverfahren begehrt, hat einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Ingenieurkammer zu stellen.

Der Antrag muss enthalten:

  • genauer Bezeichnung der Beteiligten
  • genaue Bezeichung des Begehrens
  • Darstellung des Sachverhalts

(2) Für die von ihm vorgetragengen Tatsachenbehauptungen soll er Beweis antreten. Ist ein Dritter gemäß § 1 Antragsteller, so hat ihn der Vorsitzende unter Übersendung der Schlichtungsordnung aufzufordern, sich binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich zu äußern, ob er den Antrag in Kenntnis der Kostenfolgen aufrecht erhält.

(3) Der Vorsitzende übersendet die Antragsschrift, falls ein Dritter gemäß § 1 Antragsteller ist, nach dessen Erklärung der Aufrechterhaltung des Antrages gemäß Absatz 1) und wenn der Kostenvorschuß gemäß § 16 vom Antragsteller geleistet ist, dem Antragsgegner mit der Aufforderung, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist, schriftlich zu erklären, ob er mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden ist und, falls dies erfolgen sollte, binnen einer weiteren Frist eine schriftliche Erwiderung zur Antragsschrift abzugeben. Für Tatsachenbehauptungen soll Beweis angetreten werden. Zugleich ist vom Antragsgegner der Kostenvorschuß gemäß § 16 anzufordern.

§ 9 Durchführung des Verfahrens

(1) Der Vorsitzende lädt, sobald die Kostenvorschüsse gezahlt sind, zur Sitzung ein.

(2) Bei unstreitigem Sachverhalt oder wenn dies, bei streitigem Sachverhalt, von den Parteien begehrt wird, macht der Vorsitzende einen Vergleichsvorschlag.

(3) Bei streitigem Sachverhalt stellt er fest, was beweisbedürftig erscheint und ersucht unter Hinweis auf die Kostenfolgen und auf die Kostenvorschußpflicht die Parteien zur Zustimmung zur Ladung von Zeugen oder zur Einholung von Sachverständigengutachten und der Ladung von Sachverständigen. Gegebenenfalls bestimmt er neuen Termin, in dem Beweisaufnahme stattfindet.

(4) Zur Sitzung, in der die Beweisaufnahme oder die Erörterung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachten stattfindet, sind die Parteien, Zeugen und Sachverständige schriftlich zu laden. Zeugen und Sachverständige sind zum Beweisthema, für das sie benannt sind, zu hören. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Parteien können ihnen Fragen stellen. Am Ende der Beweisaufnahme faßt der Vorsitzende deren Ergebnis zusammen und macht einen Vergleichsvorschlag.

§ 10 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Zu Sitzungen ist mit einer Frist von zwei Wochen zu laden, wobei Eingang bei der Post zur Fristwahrung genügt. Im Verhinderungsfalle haben die Parteien mindestens 5 Werktage vor dem Sitzungstermin ihr Fernbleiben schriftlich mitzuteilen, wobei Zugang beim Schlichtungsausschuß innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(2) Beweisantritt kann nur durch Vorlage von Urkunden, Benennung von Zeugen oder Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten werden. Die Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen ist unzulässig.

(3) Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung. Eine Erstattung der Auslagen der Parteien erfolgt nicht.

§ 11 Unzulässigkeit des Verfahrens

Die Weiterführung des Schlichtungsverfahrens ist unzulässig, wenn

  1. ein Beteiligter den angeforderten Kostenvorschuß gemäß § 16 Absatz 1 nicht leistet,
  2. ein Beteiligter sich mit der Durchführung oder Weiterführung des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden erklärt,
  3. ein Beteiligter es ablehnt, den ihn treffenden Auslagenvorschuß (§ 16 Absatz 2) zu leisten,
  4. ein Beteiligter nicht zur Sitzung erscheint, ohne rechtzeitig (§ 11 Absatz sein Fernbleiben mitgeteilt zu haben, es sei denn, daß der andere Beteiligte Vertagung beantragt,
  5. ein Zeuge oder Sachverständiger nicht zur Sitzung, in der eine Beweisaufnahme stattfindet erscheint und seine Aussage, nach Ermessen des Schlichtungsausschusses, zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint,
  6. der Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden abgelehnt wird.

§ 12 Sitzung des Schlichtungsausschusses

Über die Sitzung des Schlichtungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten muß:

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. Namen der erschienenen Beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, Zeugen und Sachverständigen,
  3. Bezeichnung des Streitgegenstandes unter Bezugnahme auf Antragsschrift und Gegenerklärung,
  4. Vereinbarung der Parteien oder Antrag einer erschienenen Partei auf Bestimmung eines neuen Termins und die Entscheidung hierüber oder die Feststellung, daß das Verfahren nicht weitergeführt werde,
  5. Feststellung der Kostenfolge.

Das Protokoll ist von den anwesenden Beteiligten zu unterzeichnen. Die Parteien erhalten Protokollabschrift.

III. Abschnitt: Kosten des Schlichtungsverfahrens

§ 13 Gebühren und Auslagen

(1) Für das Schlichtungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) von den Parteien erhoben. Grundsätzlich fällt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,-€ an. Zusätzlich wird eine Sitzungsgebühr in Höhe von 300 € für jede Sitzung des Schlichtungsausschusses in einem Schlichtungsverfahren erhoben.
Im Übrigen gilt Nr.5 des Kostenverzeichnisses der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Hiernach fallen weiterhin folgende Kosten an:

  1. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache 50,00 € bis 500,00 €
  2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten
    1. bis zu einem Streitwert von 10.000,- € 2.0 v.H.
    2. von 10.000 € übersteigendem Wert 1,0 v.H.
    3. von 25.000 € übersteigendem Wert 0,8 v.H.
    4. von 50.000 € übersteigendem Wert 0,6 v.H.
    5. von 125.000 € übersteigendem Wert 0,4 v.H.
    6. mindestens jedoch 50.00 €

(3) Auslagen sind Leistungen, die Dritten (Zeugen, Sachverständigen) gemäß § 11 Absatz 3 gewährt werden. Sie werden in entstandener Höhe vom Schlichtungsausschuß festgesetzt.

§ 14 Fälligkeit der Kosten

Die Kosten sind fällig

  1. die Verfahrensgebühr mit Eingang der Antragsschrift, soweit ein Dritter gemäß § 1 Antragsteller ist, nach Eingang dessen Erklärung gemäß § 9 Absatz 1, daß er den Antrag aufrecht erhalte,
  2. die Sitzungsgebühr mit der Eröffnung einer Sitzung.

§ 15 Kostenvorschuss/Sachverständigengutachten

(1) Nach Eingang der Antragsschrift ist vom Antragsteller ein entsprechender Kostenvorschusses in Höhe einer Verfahrensgebühr und einer Sitzungsgebühr zu fordern, ein gleicher Kostenvorschuß vom Antragsgegner, sobald dieser sein Einverständnis mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens erklärt hat. Vor einer zweiten und jeder weiteren Sitzung ist vom Antragsteller und vom Antragsgegner ein Kostenvorschuß in Höhe einer Sitzungsgebühr anzufordern.

(2) Vor Inauftraggabe eines Sachverständigengutachtens oder der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen ist von demjenigen, der durch Beweisantritt dies veranlaßt hat, ein kostendeckender Auslagenvorschuß anzufordern, es sei denn, dass Gebührenverzichtserklärungen vorgelegt werden. Von dem anderen Beteiligten ist ein Vorschuss in halber Höhe anzufordern.

(3) In besonderen Fällen kann statt Zahlung Sicherheitsleistung gestattet werden.

§ 16 Beendigung des Verfahrens

(1) Endet das Schlichtungsverfahren, ohne dass ein Vergleich abgeschlossen wird, so tragen die Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte mit folgenden Ausnahmen:

  1. Der Antragsteller trägt die Kosten allein, wenn der Antragsgegner mit der  Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden ist, wobei dann die Verfahrensgebühr nur 1/10, mindestens aber in Höhe von EUR 50,-- erhoben wird.
  2. Die Partei, die zu einer Sitzung nicht erscheint, ohne ihr Nichterscheinen rechtzeitig (§ 11 Absatz 1) angekündigt zu haben, trägt die Sitzungsgebühr für diese Sitzung.
  3. Die Partei, die Beweis durch Benennung von Zeugen oder Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hat, trägt die hierfür angefallenen Auslagen zu 2/3.

(2) Soweit ein höherer Kostenvorschuß gezahlt wurde, als Verfahrenskosten zu tragen sind, ist der Differenzbetrag zu erstatten.

§ 17 Inkrafttreten

Die Schlichtungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ingenieurblatt - Regionalausgabe Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.10.2001 außer Kraft.

Wahlordnung zur Wahl der Vertreterversammlung

Die Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat am 11. Februar 2011 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 IngKammG in Kenntnis des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG1 folgende Wahlordnung beschlossen:

§1 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz besteht aus 35 Vertretern und einer gleichen Anzahl an Nachrückern. Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung beträgt fünf Jahre (§21 Abs. 1 IngKaG).

§2 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (Kammermitglieder nach § 16 Abs. 1 bis 3 IngKaG i. V. m. § 46 Abs. 6 Satz 2 IngKaG) gewählt.

(2) Wahlbezirk ist das Land Rheinland-Pfalz.

(3) Gewählt wird in Form der Briefwahl nach den Grundsätzen einer Listenwahl mit festgelegter Reihenfolge im Wahlvorschlag der zu wählenden Vertreter.

(4) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz werden getrennt nach folgenden Wahlgruppen gewählt.

Wahlgruppe 1: Pflichtmitglieder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG,

Wahlgruppe 2: Pflichtmitglieder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 IngKaG,

Wahlgruppe 3: Freiwillige Mitglieder gem. § 16 Abs. 3 IngKaG.

(5) Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 IngKaG gehören der Wahlgruppe 1 unabhängig davon an, ob sie auch in anderen Listen geführt werden. In der Vertreterversammlung erhält die Wahlgruppe 1 mindestens 20 Sitze und die Wahlgruppen 2 und 3 erhalten mindestens je einen Sitz in der Vertreterversammlung.

(6) Innerhalb der Wahlgruppen müssen in der Wahlgruppe 1 die jeweiligen Fachgruppen und in der Wahlgruppe 2 die jeweilige Fachrichtung der Pflichtmitglieder mit mindestens je einem Sitz in der Vertreterversammlung vertreten sein.

§3 Nachrücker

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vertreterversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachrücker).

(2) Ist kein als Nachrücker qualifizierter Bewerber vorhanden, kann die Vertreterversammlung den frei gewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch einen Nachrücker einer anderen Wahlgruppe besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) Der zu wählende Nachrücker nach Absatz 2 wird der Vertreterversammlung vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vorgeschlagen.

§4 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Kammermitglied, soweit nicht aufgrund an derer Vorschriften oder durch eine Maßnahme im Ehrenverfahren (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 IngKaG) das Wahlrecht oder die Wählbarkeit nicht gegeben ist.

(2) Jedes Kammermitglied kann sein Wahl recht nur einmal ausüben.

§5 Wahlausschuss

(1) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss besteht aus einer den Vorsitz führenden Person, ihrem Stellvertreter und drei der laufenden Amtsperiode angehörenden Kammermitgliedern. Die den Vorsitz führende Person sowie ihr Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 19. April 1972 (BGBl. IS. 713) in der jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Die Aufgaben des Wahlausschusses ergeben sich aus dieser Wahlordnung.

(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind von dem Präsidenten oder der Präsidentin der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zur unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Der Wahlausschuss kann andere Personen zur Ausführung seiner Beschlüsse und Aufgaben einsetzen; insoweit ist der Wahlausschuss auch berechtigt, sich des Personals der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu bedienen. Diese bei der Wahl eingesetzten Personen (Wahlhelfer) sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zur unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über alle ihnen bekannt gewordenen Umstände zu verpflichten.

(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die den Vorsitz führende Person oder ihr Stellvertreter und mindestens zwei Kammermitglieder nach Absatz 1 anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der den Vorsitz führenden Person.

(5) Über die Sitzungen des Wahlausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die soweit nichts anderes bestimmt ist, Angaben enthalten zu

  1. Zeit und Ort der Sitzung,
  2. den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und etwaigen Wahlhelfern,
  3. der Beschlussfähigkeit,
  4. den Beratungsgegenständen,
  5. den Ergebnissen der Beratungen
  6. und etwaigen Beschlüssen.

Verlangt ein Mitglied des Wahlausschusses, dass Punkte in die Niederschrift aufgenommen werden sollen, ist dem zu entsprechen.

§6 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlausschuss erstellt ein Wählerverzeichnis, unterteilt in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, das in alphabetischer Reihenfolge fortlaufend nummeriert alle Wahlberechtigten enthält. Das Wählerverzeichnis muss für jede wahlberechtigte Person folgende Angaben enthalten: Mitgliedsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift.

(2) In das Wählerverzeichnis werden die Kammermitglieder aufgenommen, die bis zwölf Wochen vor Beginn der Wahlzeit in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.

(3) Das Wählerverzeichnis ist mindestens zehn Wochen vor Beginn der Wahlzeit während der allgemeinen Geschäftszeit für die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auszulegen.

§7 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Gegen Eintragungen im Wählerverzeichnis können Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bis acht Wochen vor Beginn der Wahlzeit beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche können die Aufnahme eines neuen Eintrags oder die Streichung oder Berichtigung eines Eintrags zum Gegenstand haben. Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist über den Einspruch zu entscheiden. Soweit der Einspruch begründet ist, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen mitzuteilen.

(2) Der Wahlausschuss kann auch nach Beginn der Auslegungsfrist bis vier Wochen vor Beginn der Wahlzeit das Wählerverzeichnis von Amts wegen berichtigen oder ergänzen. Eine Berichtigung im Wählerverzeichnis ist der davon betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen.

(3) Gegen Entscheidungen des Wahlausschusses nach Absatz 1 und 2 kann inner halb einer Woche ab Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, über den der Wahlausschuss unverzüglich zu entscheiden hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Wählerverzeichnis ist vier Wochen vor Beginn der Wahlzeit abzuschließen. Der Abschluss ist vom Wahlvorstand auf dem Wählerverzeichnis zu bestätigen.

§8 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt für die Wahlen zur Vertreterversammlung ist jedes nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 in das Wählerverzeichnis ein getragene Kammermitglied.

(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§9 Aufbewahrung von Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind nach der Rechtskraft der Wahl zur Vertreterversammlung noch ein Jahr in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu verwahren und anschließend zu vernichten.

§10 Wahlzeit

(1) Die Wahlzeit ist der Zeitraum vom Beginn der Wahl bis zum letzten Tag der Stimmabgabe, d. h. bis zum Ende des Tages, an dem die Wahlbriefe beim Wahlausschuss eingehen müssen (Wahltermin). Die Wahlzeit darf nicht in die allgemeinen Schulferien in Rheinland-Pfalz fallen. Sie muss mindestens zwei Wochen betragen.

(2) Die Wahlzeit wird vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz festgelegt.

§11 Wahlbekanntmachung

(1) Der Wahlausschuss erlässt für die Wahl eine Wahlbekanntmachung, die spätestens zwei Monate vor Beginn der Wahlzeit in dem nach § 24 Abs. 3 IngKaG bestimmten Druckwerk zu veröffentlichen ist.

(2) Die Wahlbekanntmachung enthält folgende Angaben:

  1. die Wahlzeit
  2. Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses und des Textes dieser Wahlordnung,
  3. die Regelung, in welcher Form und innerhalb welchen Zeitraums Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können,
  4. die Regelungen gemäß §§ 12, 13 dieser Wahlordnung im Wortlaut,
  5. die Zeit der Versendung der Briefwahl unterlagen.

(3) Ergänzend zur Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung nach Absatz 2 wird die Wahlbekanntmachung in der Beilage Rheinland-Pfalz des Deutschen Ingenieurblatts und auf der Homepage der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im Internet veröffentlicht.

§12 WahlVorschläge

(1) WahlVorschläge müssen innerhalb der in der Wahlbekanntmachung festgelegten Frist als Wahlvorschlagsliste über die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beim Wahlausschuss eingereicht werden. Auf jeder Wahlvorschlagsliste ist der Tag des Eingangs zu vermerken.

(2) Die Wahlvorschläge müssen getrennt nach den Wahlgruppen 1, 2 und 3 eingereicht werden; die Wahlvorschläge der Wahlgruppen müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unter Angabe von Mitgliedsnummer, Vorname, Familienname und Anschrift unterschrieben sein. Außerdem ist eine Erklärung einer jeden sich bewerbenden Person beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die sich bewerbende Person zur Annahme der Wahl bereit ist und dass keine Umstände vorliegen, welche die Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 ausschließen.

(3) Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag, und zwar seiner Wahlgruppe, unterschreiben.

(4) Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(6) Auf dem Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter an gegeben werden, die von den jeweils Vorschlagenden bestimmt werden. Diese Vertrauensperson oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin gilt als Empfangsbevollmächtigter oder Empfangsbevollmächtigte.

(7) Auf jedem Wahlvorschlag dürfen höchstens zehn Bewerber mehr aufgeführt werden als die Anzahl der zu wählenden Vertreter oder Vertreterinnen der jeweiligen Wahlgruppe.

§13 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Einreichung zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden.

(2) Bei der Feststellung von Mängeln der Wahlvorschläge fordert der Wahlausschuss die jeweilige Vertrauensperson auf, innerhalb von einer Woche nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens, den Mangel zu beseitigen.

(3) Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, gilt der Wahlvorschlag als nicht zur Wahl zugelassen.

§14 Stimmabgabe

(1) Die Wahlunterlagen müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin versandt sein. Sie beinhalten:

  • Hinweise zu den Wahlgrundsätzen und der Handhabung der Wahlunterlagen,
  • den Wahlschein mit Freiumschlag,
  • den Stimmzettel, farblich nach Wahlgruppen mit Angabe der Namen der zu wählenden Vertreter gekennzeichnet, mit besonderem Umschlag.

(2) Gewählt wird mit den vom Wahlausschuss ausgegebenen Wahlbriefen innerhalb der festgesetzten Wahlzeit nach § 10. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen, die auf bis zu drei Bewerber innerhalb der Wahlgruppe verteilt werden können, der die wahlberechtigte Person angehört. Die Verteilung der Stimmen auf Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen ist zulässig.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch zweifelsfreies Anbringen von Kreuzen bei dem jeweiligen Bewerber, der die Stimme erhalten soll. Weitere Vermerke darf der Stimmzettel nicht enthalten.

(4) Der Wähler legt den Stimmzettel in den farbigen Wahlumschlag und verschließt diesen. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichnung haben, die auf die Person des Wählers schließen lässt.

(5) Der Wähler unterschreibt die auf dem Wahlschein enthaltene Erklärung unter Angabe von Ort und Datum, legt den Wahlschein und den verschlossenen Wahlumschlag in den mit Wahlbrief gezeichneten Freiumschlag, verschließt diesen und übersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuss.

§15 Behandlung der Wahlbriefe

(1) Auf jedem eingegangenen Wahlbrief ist von der Geschäftsstelle der Tag des Eingangs zu vermerken. Vor Ende der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe sind bis zum Ablauf der Wartezeit ungeöffnet zu sammeln und unter Verschluss zu halten. Nach Ablauf der Wartezeit eingegangene Wahlbriefe gelten als nicht eingegangen.

(2) Nach Ablauf der Wartezeit öffnet der Wahlausschuss die Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlscheine und den Wahlumschlag.

(3) Die ausgesonderten Wahlbriefe sind jeweils zusammen mit dem dazugehörigen Wahlschein und dem ungeöffneten dazu gehörigen Wahlumschlag getrennt von den übrigen Wahlbriefen zu verwahren.

§16 Ungültige Wahlstimmen

(1) Stimmabgaben sind ungültig, wenn

  1. im Wahlbrief kein gültiger und mit den Angaben nach § 14 Abs. 5 versehener Wahlschein beigefügt ist,
  2. dem Wahlbrief kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  3. entweder Wahlbrief oder Wahlumschlag oder beides nicht verschlossen sind,
  4. der Wahlbrief mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl von Wahlscheinen mit den erforderlichen Angaben enthält,
  5. der Wahlumschlag gekennzeichnet ist,
  6. ein nicht vom Wahlvorstand ausgegebener Wahlumschlag benutzt worden ist,
  7. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlergebnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, oder
  8. der Wahlumschlag keinen gültigen Stimmzettel enthält.

(2) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

  1. nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  2. mehr als vier abgegebene Stimmen enthalten,
  3. über § 14 Abs. 3 hinaus zusätzliche Vermerke oder Vorbehalte enthalten oder
  4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

Ungültige Stimmzettel werden ausgesondert und gemeinsam mit den nach § 15 Abs. 3 ausgesonderten Wahlbriefen verwahrt.

§17 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen die Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Wahlausschuss stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf und die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und gibt die Namen der gewählten Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge für jede Wahlgruppe bekannt.

§18 Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss veröffentlicht das festgestellte Wahlergebnis unverzüglich im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz (§ 24 Abs. 3 Satz 1 IngKaG).

§19 Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung tritt unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz (§ 24 Abs. 3 Satz 1 IngKaG) zur konstituierenden Sitzung zusammen.

§20 Ergänzende Vorschriften

Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§21 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in dem nach § 24 Abs. 3 IngKaG bestimmten Druckwerk in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung vom 24. September 1980 außer Kraft.

Mainz, den 6. Juli 2011

Dr.-Ing. Horst Lenz
Präsident

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung mit Schreiben vom 7. Juli 2011, Az: 40 022-012-8206/2011-005

Ort: Mainz

i. A. Jutta Schmidt

Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Mainz, den 8. Juli 2011

Dr.-Ing. Horst Lenz
Präsident

1 Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG), Landtags-Drucksache 15/5313; das am 23. März 2011 in Kraft getreten ist (vgl. GVB1. vom 22. März 2011, S.47)

Ihr Ansprechpartner in der Geschäftsstelle:

Anna-Maria Zellner M. A.

Stellvertretender Geschäftsführer | Justiziar

RA Sebastian Stujke (Syndikusrechtsanwalt)
T: 06131/95986-17
E: stujke@ing-rlp.de

Sprechzeiten: nach Vereinbarung