Neue vergaberechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Ukraine-Krieg zur Unterbringung von Geflüchteten erlassen

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Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen

Die Kriegsereignisse in der Ukraine betreffen neben Fragen der Energiepolitik auch Fragen des Umgangs mit Geflüchteten und Vertriebenen. Diese Situation hat sich durch die enorm gestiegene Anzahl an Flüchtlingen massiv verschärft. Für kurzfristig erforderlich werdende Beschaffungen zur Sicherstellung von Unterkunft und Versorgung von Flüchtlingen (nicht nur aus der Ukraine) sind daher Erleichterungen bei der Beauftragung von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen geboten. Die Verfahren zur Vergabe von solchen öffentlichen Aufträgen müssen schnell und effizient, aber auch rechtssicher durchgeführt werden können. Auf Grundlage von Nummer 4.2 und in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021 (MinBI. S. 91) werden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen folgende Regelungen erlassen, welche Sie dem Rundschreiben vom 4. Okt 2023 vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MVWLW) entnehmen können.

 

Weitere bisher erlassene und nach wie vor gültige vergaberechtliche Erleichterungen

Am 10. März 2022 wurden erstmalig vergaberechtlichen Erleichterungen für Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg stehen, erlassen. Die seit mehr als eineinhalb Jahren andauernden kriegerischen Ereignisse in der Ukraine zeigen noch immer Auswirkungen auf das öffentliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Rheinland-Pfalz. Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen werden die vergaberechtlichen Erleichterungen über den 30. Juni 2023 hinaus bis 31. Dezember 2023 verlängert. Hier können Sie das Rundschreiben 20. Juni 2023 vom MVWLW einsehen.

Siehe dazu auch alle vormaligen Rundschreiben und Erlasse vom 10. März 2022, 12. August 2022 und 20. Dezember des MVWLW unter der Rubrik "Rundschreiben zur Ukraine-Krise" auf der Webseite des MVWLW unter nachfolgendem Link.

 

Sonderregelungen Stoffpreisgleitklauseln im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg galten nur bis zum 30.06.2023

Am 25. März 2022 wurde vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) der Erlass BW I 7-70437/9#4, befristet bis zum 30. Juni 2022, verabschiedet, der Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine beinhaltet. Am 22. Juni 2022 trat mit dem Bezugserlass eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft. Außerdem wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt. In den Monaten August und September 2022 war für einige Produktgruppen ein Trend zur Stabilisierung der Preise erkennbar. Ob sich dieser Trend fortsetzt ist aber derzeit noch offen. Die Sonderregelungen wurden  bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Ab dem 1. Juli 2023 gelten nun wieder die ganz normalen Stoffpreisgleitklauseln fort.

Hier finden Sie den aktuellen Erlass des BMWSB vom 6.12.2022 mit Gültigkeit bis zum 30.06.2023.

Nachfolgend die ehemaligen Dokumente:

Erlass BMWSB vom 22.06.2022

Erlass BMWSB vom 25.03.2022

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