Vergaberecht: Neufassung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen

Symbolbild: Canva

Seit dem Inkrafttreten der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren am 1. Juni 2021 ist eine wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes in Rheinland-Pfalz möglich.

Vergabeverfahren von wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen können seitdem in einem formalisierten Nachprüfungsverfahren überprüft werden. Die hierfür eingerichtete Vergabeprüfstelle wurde beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eingerichtet. Dieses Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich in Rheinland-Pfalz stellte ein Novum dar und sollte in seiner Wirkung evaluiert werden. Dies geschah im Laufe des Jahres 2023 auf Grundlage interner Erkenntnisse sowie durch eine Umfrage an durch die NachprüfungsVO tangierte Stellen.

Die Ergebnisse veranlassten den Landesgesetzgeber erfreulicherweise, das Nachprüfungsverfahren fortzuführen und kleine Änderungen vorzunehmen, die zum 12. Juni 2024 in Kraft getreten sind. Die Änderungen möchten wir nachfolgend kurz zusammenfassen.

1. Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist (§5 Abs. 3 NachprV neu)

Nunmehr kann ein Bieter oder Bewerber auch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Nachprüfungsverfahren initiieren. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bieter oder Bewerber die Verletzung von Vergabevorschriften beanstandet und dieser nach einer vorher erfolgten Rüge durch den Auftraggeber nicht abgeholfen wurde. Bisher war dies erst nach Beteiligung und Abwarten der Angebotsfrist und mithin der Vorabinformation möglich.

Man beabsichtigt hiermit eine zeitlich frühere Klärung und damit eine Beschleunigung des Vergabeverfahrens.

Nachdem der Auftraggeber auf eine Rüge hin mitteilt, dieser nicht abhelfen zu wollen muss der Bewerber innerhalb von sieben Kalendertagen diesen Verstoß beanstanden. Sodann regeln § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 NachprV die Informationspflichten des Auftraggebers und den weiteren Fortgang des Verfahrens

2. Neuer Präklusionstatbestand nach § 10 Abs. 3

An die zuvor aufgezeigte Änderung anschließend regelt § 10 Abs. 3 NachprV den Fall, dass die genannten sieben Kalendertage nach Nichtabhilfe der gerügten Verletzung verstrichen sind. Sodann kann der Bieter oder Bewerber in einem späteren Nachprüfungsverfahren mit der in der Rüge behandelten Thematik nicht mehr gehört werden.

Wichtig und unbedingt zu beachten ist hier, dass zur Berechnung der Sieben-Tage-Frist nicht auf den Zugang der Nichtabhilfemitteilung beim Empfänger abgestellt wird, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Absendens dieser Mitteilung durch den Auftraggeber.

3. Nachprüfungsverfahren nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens (§ 5 Abs. 4 NachprV neu)

Mit § 5 Abs. 4 NachprV wurde nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachprüfung im Falle der Aufhebung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber festgeschrieben. Im Aufhebungsschreiben müssen die Bieter oder Bewerber über die Beanstandungsfrist von sieben Kalendertagen und das weitere Verfahren informiert werden. Sodann geht es wie oben beschrieben in die gleichen Verfahrensschritte über.

4. Frist für die Entscheidung der Vergabeprüfstelle ( §9 Abs. 1 S.1 NachprV)

Die zuvor geltende Entscheidungsfrist von zwei Wochen wurde als Ergebnis der Evaluation auf drei Wochen verlängert. In Ausnahmefällen kann diese um zwei Wochen verlängert werden.

5. Schlussbestimmungen

Das Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich wurde bis 30. Juni 2027 für weitere drei Jahre festgeschrieben. Bis zum 30. Juni 2026 wird es erneut evaluiert.

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