Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gem. § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwesens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Nach einem erfolgreichen Prüfungsverfahren führen Sie die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“.
Erläuterungen zu den allgemeinen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen
Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Verlängerung
Die öffentliche Bestellung wird auf bis zu 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden (§ 2 Abs. 4 der Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz).