Listeneintragungen

Bauvorlageberechtigte § 64 Abs. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 (LBauO) durchgeführt wird, müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Auf schriftlichen Antrag wird in die Liste eingetragen, wer

  • aufgrund des Ingenieurgesetzes als Absolvent des Fachbereichs Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und
  • danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig war.

Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Nachweisberechtigte für Standsicherheit

Gemäß § 66 Abs. 6 LBauO müssen Standsicherheitsnachweise in Rheinland-Pfalz für Vorhaben nach § 66 Abs. 1 S. 1 LBauO (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) von Personen aufgestellt werden, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste eingetragen sind. Ausgenommen sind hier Gebäude der Gebäudeklasse 3, für diese existiert in § 66 Abs. 7 LBauO eine gesonderte Regelung.

Auf schriftlichen Antrag wird in die Liste eingetragen, wer

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen hat und
  • mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.

Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 gilt gemäß § 66 Abs. 7 LBauO, dass diese von Prüfsachverständigen für Standsicherheit i.S.d. Verordnung nach § 87 Abs. 5 LBauO aufgestellt oder geprüft werden müssen. Wenn die Standsicherheitsnachweise allerdings von Personen aufgestellt sind, die vor dem 28. Dezember 2009 in der Liste nach Abs. 6 eingetragen sind, entfällt diese Regelung.

Eintragungen in entsprechende gesetzliche Listen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz, sofern diese vergleichbar sind, § 66 Abs. 6 S. 3 LBauO. So gilt auch die Eintragung in Rheinland-Pfalz in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Listenführung und gegenseitiger Anerkennungsregelung bei Vergleichbarkeit der Listenführung.

Für Hessen gilt folgende Besonderheit:

Nachweisberechtigte für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz können über ein vereinfachtes Eintragungsverfahren auch in die gesetzliche Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit in Hessen eingetragen werden.

Die Antragsunterlagen für das vereinfachte Eintragungsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Ingenieurkammer Hessen:  www.ingkh.de.

Der Antrag muss im Original per Post bei der Ingenieurkammer Hessen eingereicht werden. Eine Eintragung ist nach Vorlage der gewünschten Unterlagen in der Regel innerhalb von 3-4 Tagen möglich.

Die Kosten belaufen sich derzeit auf einmalig 50 EUR (Prüfungs- und Eintragungsgebühren) und auf eine Jahresgebühr von 36 EUR, die bei unterjähriger Eintragung anteilig berechnet wird.

Zu beachten ist:

  • Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung muss vom Versicherer auf dem Versicherungsvordruck der hessischen Ingenieurkammer bescheinigt werden.
  • Der Versicherungsnachweis ist entweder im Original vorzulegen oder
  • als PDF-Datei nur, wenn er direkt vom Versicherer an die hessische Ingenieurkammer (an: wieland@ingkh.de) gesendet wird.

Die Nachweisberechtigten-Verordnung finden Sie unter www.ingkh.de.

Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach der Gleichwertigkeitsregelung mit der Ingenieurkammer Hessen

Für Bauämter gilt: Auch die in Hessen in der entsprechenden Liste eingetragenen Nachweisberechtigten für Standsicherheit werden in Rheinland-Pfalz anerkannt.

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Planvorlageberechtigte für Wasserwirtschaft nach § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz

Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft müssen von fachkundigen Personen erstellt werden.

Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste eingetragen ist.

Auf schriftlichen Antrag wird in die Liste eingetragen, wer

  • berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ zu führen und
  • eine praktische Tätigkeit als „Ingenieurin/Ingenieur“ von mindestens zwei Jahren in den Fachbereichen, für die eine Eintragung beantragt wird, nachweist.

Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gem. § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwesens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Nach einem erfolgreichen Prüfungsverfahren führen Sie die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/ Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“.

Verlängerung

Die öffentliche Bestellung wird auf bis zu 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden (§ 2 Abs. 4 der Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz).

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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen – oder einer vergleichbaren Befähigung sind auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt für Vermessungs- und Geobasisinformation als öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zu bestellen.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure werden automatisch Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gem. § 16 Abs. 2 Nr. 4 IngKaG.

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Ihre Ansprechpartnerin in der Geschäftsstelle:

Sandra Laake

Sachbearbeiterin Eintragungswesen | Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Studienabschlüsse

Sandra Laake
T: 06131/95986-13
E: laake@ing-rlp.de

Sprechzeiten: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr